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Die Windthorstsche Affaire.
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Die windthorstsche Affaire.

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Grenzen mich dem Meere zu das Landesgebiet des Königs von Preußen und des deutschen Reiches abschließen, daß innerhalb dieser Grenzen Preußen und Deutschland von auswärtigen Mächten ebensowenig eine Einmischung auuehmen würden, als sie das Recht hätten, sich ihrerseits in die Einrichtungen zn mischen, welche fremde Länder, namentlich Rußland und England, innerhalb ihres Ge­biets zu treffen für nöthig hielten, daß er daher keinen Augenblick die Voraus­setzung theilen könne, daß Preußen und Deutschland im eignen Hause nicht Herren ihrer Entschließungen sein dürften. Herr Wiudthvrst bemerkte daranf, daß er gern bereit sein werde, sich dieser Auffassung anzuschließen, falls die Reichsregierung sicher sei, eine derartige Position aufrecht erhalten zu können.

Tags darauf brachte die Nordd. Allg. Zeitung eine» Bericht über diesen Vorgang mit der Bemerkung:Wir glauben nicht, daß ein Franzose oder Russe es über sich gewinnen würde, angesichts der Oeffentlichkeit und des National­gefühls seiner Landsleute mit der Einmischnng des Auslandes zu drohe», wen» es sich um die Leguug der französischen oder russischen Zvlllime an der Seine oder der Newa handeln sollte. Gerade der Vertrag vom 22. Juni 1861 über den Brunshäuscr Zoll constatirt die Anerkennung, wen» eS deren bedurft hätte, der damaligen hannoverschen, also deutschen Hoheitsrcchte auf diesem Gebiete, und es kann dem Abgeordneten Windthorst nicht unbekannt sein, daß es sich bei jenen: Vertrage um die Aufhebung einer Schifffahrtsabgabe in Gestalt eines Elbzolls handelt, aber in keiner Weise um die Hoheitsrcchte Hannovers, resp. Deutschlands, die Grenze der Dvuanen innerhalb des eignen Landesgebietes dvrt zu legen, wo es den eignen LcindeSintercssen und der eignen souveränen Gesetz­gebung angemessen erscheint. Der Vertrag vvm 22. Juni 1861 ist für die Frage der Neichszolllinie vvllstäudig gleichgiitig, und kein Ausländer, auch weuu er staatsrechtlich weniger durchgebildet wäre als der frühere hannvversche Justiz- minister, würde es für etwas anders als eine Unverschämtheit ansehen, wenn seine Regiernng sich in die Regulirung der Douanenlinie des deutschen Reiches innerhalb des deutscheu Gebiets einmischen wollte. Die Ablösung des Snnd- zvlls war eine vollständige Analogie mit der des Stader Zolles. Anch der Snndzvll gelangte innerhalb der dänischen Gewässer zur Erhebung. Wenn man nun aus dieser Ablösung den Vorwand nehmen wollte, die dünische Staatshoheit innerhalb dieser selben dänischen Gewässer in der Ausübung der Controle ihrer Donanegrenzen zu bevormunden, so würde sich sicher in einem dänischen Parla­mente kein Mitglied finden, welches für eine solche Verletzung der nationalen Unabhängigkeit den Anwalt des Auslandes machen würde."

Anwalt des Auslandes! DieGermania," darüber anfs äußerste ent­rüstet, antwortete mit einem fulminanten Artikel. Sie meinte, seit Herr Windt­horst gegen die Bewilligung für den deutschen Volkswirthschaftsrath vvtirt, sei erwieder wie früher den ofsieiöfcu Verdächtigern und Verleumdern als vvgel- frei ausgeliefert," und fährt dann fvrt:Die AnSlassungen des gonvernemen-