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Die politischen Parteien und ihr Einfluß auf Justiz und Verwaltung.
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Die politischen Parteien und ihr Einfluß ans Justiz und Verwaltung. 499

thnrmspolitik nvch genügend tummeln, wcnil sie wissen, daß von ihrem Willen der Bestand des Ministeriums abhängt.

Man sieht aus dieser ganzen Darstellung Minghettis, daß Italien das hi­storische Königthum fehlt. Der Verfasser ist Bolognese; seine Jngcnd, seine Er­innerungen haben mit der savoyischcn Dynastie nichts zu thuu. Dieselbe war damals so viel oder so wenig beliebt, als es irgend eiue audre der viele» Dyuastenfamilien war. Die Verdienste der savoyischcn Dynastie um Italien die hier gewiß nicht unterschätzt werden sollen sind verlMtuißmnßig jnugen Datums, und diese Verdieuste werden durch die parlamentarische Parteihcrrschaft immer mehr in den Augeu der Natiou herabgewürdigt. Was schon vielfach auf­merksamen Reisenden in Italien begegnet ist, daß das Volk die Zustände vor der Italic rm» für besser empfunden hat, Minghetti wagt es mit Freimnth ausznsprechen und es ist gewiß ein Zeugniß von der schwerwicgeudsten Bedeu­tung, wenn er sagt, daß die Justizpflege früher eine im allgemeinen unparteiischere gewesen sei als jetzt.

Es ist unnöthig hier auszuführen, ans wie ganz andern Grundlagen das deutsche Königthum erwachsen ist, wie sich die Geschicke der hohenzollernschen Dynastie untrennbar mit denen der Nation verknüpft haben. Das preußische Königthum ist es gewesen, welches die verschiedenen von einander unabhängigen Provinzen zu einem einheitlichen Staate umgebildet und die StaatSidee iu der Bevölkerung wachgerufen uud gepflegt hat. Dieses Königthum hat die Feudal- lasteu aufgehoben, die Bauern von der Erbnnterthänigkcit befreit, den Grundbesitz von den beschwerenden Lasten und Abgaben freigemacht. Dieses Königthum hat durch seine Gesetzgebung es verstanden, in einer so gemischten Bevölkerung den evnfessionellen Frieden Jahrhunderte lang aufrecht zu erhalten und wird es auch verstehen, den durch äußere Gewalten gestörten Frieden wieder zn gewähren. Dieses Königthum hat einen mnstergiltigen und pflichttreuen Beamenstand auf­gezogen, indem sich zu einer Zeit, als anderswo die Monarchen in Sinneslust n»d Ruhmgier versunken waren, der König selbst als den ersten Diener des Staates erklärte. Ein solches Königthum, dessen große Bedeutung im Frieden und im Krieg hier nur angedeutet ist, kann nicht zu Gunsten einer wechselnden Parlamentsmehrheit abdanken, ohne sich selbst uud ohue den Staat anfzngcben. Es wird zu seinen alten Ruhmeskränzen auch noch den hinzufügen, das Volk von dem socialen Druck eines übermächtigen Capitals zu befreien.

Der Abgeordnete Richter hat im Reichstag unbewußt und unabsichtlich die Stellung des Parlaments im deutscheu Reiche bezeichnet, daß er es dem Mi­nisterium gegenüber als deu zweiten Rath der Krone hinstellte. Er und seine Partei mag aber auch die Consequeuzen ziehen. Nur ein Rath soll das Parla­ment sein, und damit ist seiner Stellung nichts vergeben, aber mich der Krone nicht zu nahe getreten. Wenn letztere ohne das Parlament nichts in der Ge­setzgebung vermag, so darf cmch dieses nicht die Krone in seinen Dienst zwingen.