Sie Entwicklung des Rechts in Deutschland.
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bestehenden Gesellschaftsordnung hinwegzuschaffen. Die Rettung des Keinen Bürgerthums in Stadt und Land, welches zwischen zwei Mühlsteinen zerrieben wird, das ist das Programm und die Grundidee der Bismarckschen Oekonomie. Der Kanzler will der erschreckenden Progression steuern, in welcher das Proletariat wächst. Dieses Wachsthum vermehrt die Feinde der bürgerlichen Gesellschaft, die Kaste der Aussichtslosen, der Enterbten, welche nur an den Umsturz denken, weil es für sie keine andre Hoffnung giebt.
Die deutschen Liberalen, die den Kanzler so vehement bekriegen, befinden sich in einem vcrhängnißvollen Irrthume, sie gefährden durch ihre fehlerhafte Wirthschaftsdoctrin des Imsssr iülsr ihre politische Mission, ihre Vertrauensstellung beim Volke. An den Wahlurnen Baierns und Sachsens können sie ermessen, daß sie in der öffentlichen Meinung einen weiten Rückschritt gemacht, daß sie Stütze und Halt im Bürgerthumc fast vollständig verloren haben."
Die Entwicklung des Rechts in Deutschland.
ielleicht keiner Zeit mehr als der uusrigen, die sich immer wieder zu neuer gesetzgeberischer Thätigkeit rüstet, ist die lohnende Frage nach der Entwicklung des Rechts in Deutschland nahe gelegt. Während die ältere Germanistik unsers Jahrhunderts den Ausgangspunkt ihrer Untersuchungen über den Entwicklungsgang des deutschen Rechts vou dem Sachsenspiegel nnd den mit diesem verwandten Rechtsquellen nahm und die Resultate, welche bei Beschränkung auf diesen Qucllenkreis möglich sind, ziemlich erschöpfte, haben dagegen die neuern Forscher, wie Waitz und P. Roth, ihren Standpunkt weiter zurück in die Erforschung des fränkischen Rechts, der Volksrechte und Capitularien verlegt und damit für die geschichtliche Erkenntniß des Ganges der deutschen Rechtscntwicklung eine an Qnellenmaterial viel reichere Grundlage gewonnen, als der Erforschung bloß des sächsischen Rechts zu Gebote stand. Bei diesem erweiterten Horizont ist natürlich Mühe und Arbeit der Untersuchung bedeutend gewachsei:. Erst auf dem Gebiete des Verfassungsrechts sind erfolgreiche Anfäuge gemacht, die Zweige des Privatrechts, des Prozeßrechts und des Strafrechts harren noch sehr der eingehenden Pflege und der Verwerthung für die deutsche Rechtsgeschichte. Gleichwohl läßt sich schon jetzt die große Bedeutung des fränkischen Rechts für diese erkennen, und Professor So hm in Straßburg hat es vor kurzem in einer zuerst im ersten Bande der Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rcchtsgeschichte abgedruckten, dann als Separat-