249 Die Entwicklung der Feudcilität nnd das deutsche Ariegswesen im frühen Mittelalter.
Kutte (eotts) oder Halsberge (ImubA't) derart ergänzt worden, daß MIN auch Kopf und Hals geschützt wurden. Endlich aber zog man Brünne und Halsberge zu einem einzigen Stücke zusammen und nannte dann das Ganze (pM8 pro tot») ebenfalls Halsberge.*) Eine solche gesteht das Romfahrtsgcsetz den Ministerialen nur ausnahmsweise, nur als besondre Gunst des Herrn zu; was sie fordert, ist nur die Brünne. Offenbar ist die moderne Halsbergc gcnan an diejenige Stelle getreten, welche zn Karls d. Gr. Tagen die Brünne eingenommen hatte, die damals auch nur bevorzugten Dienstlenten aus den Vorräthen der Herren zugewiesen worden war.
Jeder Gewappnete mußte zwei Rosse haben: einen Renner (ourrsns oder (löxtrarins) sür den Kampf und einen Klepper lamtmlims oder Mskricku«) für den Marsch. Dies gilt auch von den reisigen Ministerialen. Diesen werden, der Romfahrtsconstitution zufolge, von ihrem Herrn gewährt äuo saui, unus mm'öns g,llvr g-mvnlims, g,äcln.nt,ur g,o ÄuovU8 sooiis 8ouing,riu8 evmmitttlntur, Hui ich ipsi8 g>cl opu8 äominnrnm clilig'sntöi' eu8t,oäig,ntur. Diese Bestimnmng zeigt den Ministerialen doch noch in ziemlich untergeordneter und abhängiger Stellung, welche deutlich auf den früheu Ursprung der Constitutiou schließen läßt. Denn sie nimmt an, daß der Mmisterial aus eignen Mitteln nicht gut genug beritten sei, nm den Heerfahrtsdieust thun zu können, uud verpflichtet daher den Herrn, für die Remvutirung seines Mannes zu sorgen.^) UeberdieS aber wird je zwei Ministerialen auch noch ein Saumthier zugewiesen, das sie zu hüten haben, und eben darin tritt noch einmal unverkeuubar die alte Ministe- rialenverpflichtuug der 8LMÄrii und eltdallttrü im Sinne einer Troßwache höchst alterthümlich hervor. ***)
Die Musterung des Heeres geschah bei Nömerfahrtcn gewöhnlich auf deu Feldern von Roneaglia östlich von Piaecnza, wo die deutschen Könige ihr erstes Nachtlager auf dem Boden Italiens zu nehmen pflegten. Wer hier beim Wacht- dienste fehlte, der bewies dadurch, falls er gegeu seines Herren Willen zurückgeblieben war, seiue Felonie uud ging rechtlich seines Lehens verlnstig.f) Für
*) Geradeso erweiterte sich später der Begriff volbrro — Halsband zu dein von „Koller." Im Cölner Dienstrechtc (12. Jahrhundert) ist von Pserdestcllung durch de» Herrn nicht die Rede.
Schon im Wcißcubnrgcr Dienstrechtc (1029) steht der Ministerin! ganz anders; er hat selbst ein eignes Saumthier nebst zwei Knechten.
f) Frz. tAonio, ital. nnd altspan. tollonia — Nnchlvsigkeit, Meineidigkeit, Lehnsfrevel. Das Wort stammt von altfrz. tvl, ital. Mo grausam, gottlos, eiu Adjectiv vou zweifelhafter Herkunft. Die Fclonic hat dcn Verlust des Lehens zur Folge. Ward einem Cleriker ein Lehen abgesprochen, das nicht seiner Person, sondern der Kirche gegeben worden, so gehörte es, so lange jener Prälat lebte, dem Könige; nach dessen Tode aber fiel cS wieder dem Nachfolger im geistlichen Amte zu. So unter Cvnrad II. i. I. 10!'.7. Bei Fürsten galt das Nichtleisten schuldiger Heeresfolge zugleich als Hochverrnth (ro-Ms wsjost-rtiii), uud darum tonnteu einem Fürsten, der sich, wie Heinrich der Löwe, dem Heerdienst entzog, nicht nur die Lchcn, sondern auch die Allode aberkannt werden.