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Literatur.

Armenpflege und Unterstütznngswvhnsitz. Von August Lnthardt, königl. bair. Regierungsrath. (Zeitfragen des christlichen Volkslebens, Herausgegeben von Oberkircheurath vr. Mühlhäußer nnd Professor Dr, Gcffcken. Bd. VI, Heft 2,) Heilbronn, Gebr. Henninger, 1330, Nachdem der Verfasser dieser Broschüre in der Einleitung darauf hingewiesen hat, daß die Klagen über die Zustände unsers Armcnwesens sich immer mehr ge­mehrt haben, die Verarmung in fortwährendem Zunehmen begriffen und die Armen­lasten in ungeahntem Maße gestiegen seien, betrachtet er zunächst den Berns des Staates gegenüber der Armuth überhaupt. Er kommt dabei zu dem Resultate, daß eiue Pflicht für den Staat, die Armcu zn unterstützen, nicht vorliege. Der moderne Staat hat volle Freiheit des Aufenthaltes und der Arbeit, volle Freiheit des Erwerbes nnd des Genusses gegeben. Wer sich der Gelegenheit zum Verdienste nicht bedient, wer Erworbenes verpraßt, hat die Schuld selbst zu tragen, denn die volle Freiheit gewährt nothwendigcrweise jedem die volle Selbstvcrantwortlichkeit, Wie es kein Recht ans Arbeit giebt, darf auch kein Recht auf Unterstützung anerkannt Werden, Wenn daS norddeutsche Gesetz über den Unterstütznngswvhnsitz vom 6. Jnni 1370 in 8 23 sagt:Jeder Hilfsbedürftige muß von demjenigen Orts- Armenverbande unterstützt werden" u, s, w,, so ist dieser Ausdruck mir geeignet gewesen; dem Armen die falsche Vorstellung zu geben, daß er ein Recht ans Unter­stützung habe.

Wirkliche Armenpflege geht über den Berns und auch über die Kräfte des Staates hinaus. Es liegt ihm nur ob, daß er das Aergerniß einer Verletzung des allgemeinen Menschlichkeitsgefühls durch Armenpflege verhütet, und daß er den Gefahren der Armuth vorbengt. Wenn also das System der persönlichen Freiheit, wie es gegenwärtig durchgeführt ist, iu seinen Wirkungen sich als gemeinschädlich nnd als eine Quelle der Massennrmnth erweist, so folgt allein für den Staat die Nothwendigkeit herans, seine Einrichtungen nach einem andern Princip zu ordnen. Als eine Quelle der Verarmung ist in erster Linie die Verehclichungsfreiheit zu bezeichnen, gewährleistet durch das norddeutsche Gesetz vom 4, Mai 1863, Hier verdient die bairische Gesetzgebung allen Beifall, welche es wenigstens ermöglicht, namentlich den der Armenpflege znr Last gefallenen Personen die Verehelichung eine Zeit lang zu verbieten. Auch allznfrühe Ehen, welche bekanntlich als Quelle großer wirthschaftlicher Nachtheile sich erweisen, müssen gesetzlich verhindert werden. Beigetragen hat ferner znr Verarmung die freie Concnrrenz ans dem Gebiete des Erwerbes, Sie hat weit mehr schlimme als gute Früchte gebracht.

Der Verfasser charakterisirt nnn, nachdem er dnranf hingewiesen, daß unserm Staatsweseu die schwere Aufgabe obliegt, um der zunehmenden Verarmung zn entgehen, hier Wandel zu schaffen, die Armengesetzgebnng in England, Frankreich nnd Deutschland, In Deutschland bestehen zwei Systeme, welche das Verhältniß des einzelnen znr Gemeinde hinsichtlich der Unterstützungspflicht regeln. Das System der Heimat in Baiern, in den übrigen Bundesstaaten das System des Unterstütznngs- wvhnsitzes. Der Verfasser kritisirt beide Systeme nnd kommt zu dem Ergebnisse, daß das des Unterstützungswohnsitzcs, welches sich ans den sogenannten wirthschnft- lichen Gesichtspunkt gründet, d. h. die Armenunterstützung als eine Gegenleistung für die Vortheile betrachtet, welche das Staatswesen aus der Arbeitsthätigkcit des Verarmten gezogen hat, in der Theorie unrichtig nnd in der Wirkung geradezu gemeinschädlich sei. Er giebt dem Heimat-System entschieden Vorzug. Wir räumen