Beitrag 
Das Arbeiterversicherungs-Gesetz.
Seite
181
Einzelbild herunterladen
 

Das Arbeiterversicherungs - Gesetz.

ei der ersten Lesung des Socialistengesetzes, mn 17. September 1878, erklärte der Reichskanzler, er sei entschlossen, seine srühern Bestrebungen zur Verbesserung des Looses der Arbeiter, wegen deren man ihn vonfortschrittlicher Seite getadelt, sobald er Zeit und Möglichkeit dazn habe und seine Ressortverhältnisse das er­laubten, fortzusetzen und rechne sich das zur Ehre. Drei Wochen später bemerkte er, daß er positive Vorschläge in dieser Richtung zu fördern gedenke und selbst vor dem Anspruch auf Staatshilfe nicht zurückschrecken werde. Jetzt ist mit dem EntWurfe eines Arbeiterversicherungs-Gesetzes, der dein Bundesrathe zugegangen ist, nm später dem Reichstage vorgelegt zu werden, dieser Weg betreten worden.

Der Plan geht in seineu Hauptzügeu auf die Errichtung einer Reichsveo sicherungsanstalt in Berlin, bei welcher alle in Bergwerken, Salinen, Anfbcreitungs- cmstnlten, Brüche», Hüttenwerken. Werften, Bauhöfen und Fabriken beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamte, deren jährliches Einkommen 2000 Mark nicht übersteigt, versichert werden sollen. Ihre Organisation und Verwaltung soll durch eiu vom Kaiser mit Zustimmung des Bundesraths zu erlassendes Reglement bestimmt, die Tarife und Versicherungsbedingungen sollen durch den letzter» festgestellt werden. Gegenstand der Versicherung ist der Ersatz des Schadens, welcher durch eine körperliche Verletzung, die den von ihr betroffnen für länger als vier Wochen erwerbungsnnfähig macht, oder dnrch Tödtung desselben ent­steht. Der Ersatz soll bei Verletzungen in Zahlung der Kosten sür die Heilung und eiuer Rente für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit bestehen, die bei voll­ständiger Erwerbsunfähigkeit K0^,. bei nur theilwcise eingetretuer 25 bis 50

«imizbotk» I. 1881. "5