Lassalle gegen Stahl.
Vor dreißig Jahren machte in Berlin ein getaufter Jude aus München, der sich der Rechts- und Staatsphilosophie gewidmet nnd sich auf diesen Gebieten allerlei zusammengedacht hatte, viel von sich reden. Er schrieb sich Stahl und sprach sich Schlesinger aus. Die Resultate seines Nachdenkens paßten sehr verschiedenen Parteien zu ihren Wünschen und Zwecken, und so übte er eine Zeit lang nach mehreren Richtungen hin erheblichen directen nnd indirecten Einfluß aus. Die damaligen Conservativen hielten sich in ihm eineu Leibjuden, der ihnen die Ideen fabricierte, welche sie selbst nicht hatten. Die Landjunker entdeckten, durch die „Ostsee-Zeitung" für den Freihandel von englischem Import gewonnen, bei dem man sein Korn ausführen und seinen Rothspon zollfrei einführen konnte, daß sich Stahls Theorien zu Rechtfertigung der Manchesters nicht übel verwenden ließen. Auch den übrigen deutschen Jüngern des Cobden- schen Evangeliums, aus welchen die Propheten der Gründerzeit hervorgingen, welche mit ihren Ansichten und Bestrebungen bis dicht ans Strafgesetz hantierten oder, wie es einmal anmuthig ausgedrückt wurde, „mit dem Rockärmel das Zuchthaus streiften," den Anwälten der absoluten wirthschaftlichen Freiheit, in deren Sinne ein bekannter Minister zu der von ihrer Doetrin beherrschten Gesetzgebung nichts weiter zu sagen wußte, als daß man die Leute doch nicht hindern könne, ihr Geld zu verlieren, wenn sie wollten, lieferte Stahl mit seiner Theorie nicht zu verschmähende Argumente. Jetzt ist er so gut wie vergessen, und Lassalle ist es gewesen, der mit seiner scharfsinnigen Kritik wesentlich dazu beigetragen hat, ihu auf wissenschaftlichem Felde außer Geltung zu setzen. Man sehe sich die glänzende Charakteristik und Widerlegung an, die sich in dessen »System der erworbenen Rechte"*) findet, und von der wir unten die Grundzüge mittheilen wollen.
Vorher möchten wir noch mit einigen Worten darauf aufmerksam machen, daß Stahl hierin nichts weniger als original war, vielmehr seine Grundgedanken aus Benthams Schriften entnommen und nach jüdischer Meise appropriiert hatte. Nach diesem englischen Rechtsphilosvpyen ist der Nutzen die Grundlage aller Zweige der Gesetzgebung. Was Locke und Hobbes mittelst philosophischer Untersuchungen zu beweisen versucht hatten, daß nämlich der Mensch
*) Das System der erworbenen Rechte. Eine Versöhnung des positiven Rechtes und der Rechtsphilosophie vonFerdinand Aass^lle, In zwei Theilen. Zweite Auflage, heransgegebeu von Lothar Buch er. Leipzig, F. A, Brockhaus. 1880. 1. Theil, S. 168 fg.