Beitrag 
Das deutsche Judenthum in seiner Heimat :
(Schluß.)
Seite
311
Einzelbild herunterladen
 

311

ob berechtigten oder unberechtigten, sie im Laufe der Jahrhunderte genährt wurde, ob sie als gesunde Kraft meines Volkes sich forterbte oder als zehrende Krank­heit sich bis zu mir herttberschleppte ich möchte nicht wagen, die Enscheidung zu fällen. Ich möchte nicht mit dem Urtheil ttber diese Erscheinung dieselbe mir zu eigen nehmen, indem ich sie vielleicht individuell rechtfertigte durch eiueu individuell falschen Schluß. Nicht alles, was ist, ist gut. Ich kann das Dasein dieser Gegnerschaft zwischen semitischem nnd indo-germanischem Blute nicht leugnen. Aber eine Feindschaft, welche die Jahrhunderte vielleicht uur über­liefert, vielleicht auch erzeugt haben, mögen die Jahrhunderte tragen; ich mag die Verantwortung dieser Erbschaft nicht antreten, wo es gilt, mein heutiges lebendiges Recht zu vertheidigen. Mein heutiges Recht gegenüber dem Juden- thum ist meine heutige Cultur und die Forderungen, welche ich aus diesem Titel an Staat und Volk, Denken und Charakter meines Volkes erheben darf. Von diesem Boden ans habe ich wider und auch für das Judenthum gesprochen.

Zur Reform des Haftpflichtgesetzes.

von <Luno Stommel. 2.

Das im Princip vortreffliche Haftpflichtgesetz stößt in der Praxis auf zwei Mängel, welche seine Wirkung beeinträchtigen und bisweilen geradezu ins Gegen­theil verändern. Der eine Mangel besteht, wie wir gezeigt Habens) in dem Um­stände, daß die Mannichfaltigkeit der Fälle und deren technisches Detail die Beurtheilung für den zünftigen Richter erschwert nnd oft unmöglich macht. Wir haben hiergegen die Organisation eines Gewerbeschiedsgerichts als erste Instanz in Vorschlag gebracht. Der zweite Mangel besteht darin, daß sich seit Erlaß des Gesetzes in der Praxis zwischen den betreffenden Parteien ein neuer Faetor eingeschoben hat, mit welchem der Gesetzgeber nicht gerechnet hatte, und Hessen Wirkung er nicht voraussehen konnte: die Unverfallversicherungs-Gesellschaft.

Die Unfallversicherungs-Gesellschaften sind entstanden aus dem Bedürfniß des Arbeitgebers, die ihn bedrohende pecuniäre Verantwortlichkeit des Haft- Pflichtgesetzes von seinen Schultern abzuwälzen. Wie groß thatsächlich diese Verantwortlichkeit ist, beweisen die fortwährend gestiegenen Prämiensätze jener Gesellschaften. Es betrug z. B. bei der größten in Westfalen arbeitenden, ans

*) Vgl, den ersten Aussatz im 43. Hefte d, Bl,