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Zur Reform des Haftpflichtgesetzes.
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vor dem Gewerbeschiedsgericht die Sache verwiesen werden soll, ähnlich wie unser Handelsgericht zu constituieren und mindestens einen technischen Sachver­ständigen dem Richtercollegium beizugesellen, so müssen wir uns hiergegen ent­schieden erklären. Damit würde der Sache des Arbeiters weder im Sinne des Gesetzes, noch im Sinne der praktischen Erfahrung gedient sein. Auch ist nicht abzusehen, weshalb ein Gerichtshof für Haftpflichtprocesse des Laienelements noch bedürfen sollte, nachdem das Gewerbeschiedsgericht vorher gesprochen hat. Man würde aus dem Regen in die Traufe kommen.

Der zweite Grund unserer Ausstellungen an dem bestehenden Haftpflicht­gesetze wurde von uns in den Unzuträglichkeiten gefunden, welche aus der Ab­wälzung der Haftpflicht auf die Unfall-Versicherungsgesellschaften entstehen. Inwieweit sich diese mangelhaften Zustände durch ein nenes allgemeines Arbeiter- nnfallversicherungsgesetz abstelle» lassen, mag einer besondern Besprechung vor­behalten bleiben.

Die Geschichte des Kölner Domes.

Zum IS. October 1330. von Friedrich Goeler von Nccvensbnrg. (Schluß.)

Gegenwärtig ist wohl allgemein Meister Gerhard von Rile (einem Dorfe bei Köln) als Urheber des Planes und erster Dombaumeister angesehen; schon Boisseree hatte diese Ansicht, und neuerdings ist sie durch die Untersu­chungen von Mertens und Lohde (1862) und von Dr. Ennen noch befestigt worden. Wir besitzen eine Urkunde aus dem Jahr 1257, in welcher das Dom­kapitel von Köln dem Gerhard von Rile, demSteinmetzen und Vorsteher der Bauhütte des Domes" (rsetor kg.Kric-s.6) wegen seiner Verdienste um deu Dombaii, einen Platz, auf dem er ein Haus besaß, um mäßigen Zins verleiht. Daß GerhardSteinmetz" genannt wird, darf keinen Anstoß erregen; unter diesem bescheidenen Namen finden sich im 13., 14. und 15. Jahrhundert die vorzüg­lichsten Baumeister. Das Handwerk als Grundlage der Kunst wurde hochgeehrt und war mit ihr durchaus verbunden. Meister Gerhard leitete den Dombau, wie aus einer unlängst von I- I. Merlo veröffentlichten Urkunde hervorgeht, bis gegen das Jahr 1279, denn in diesem Jahre stand bereits ein anderer, Meister Arnold, an der Spitze des Baues. In oder vor dem Jahre 1279 muß