Beitrag 
Der Unterscheidungszoll.
Seite
301
Einzelbild herunterladen
 

Der Unterscheidungszoll.

Wiederholt schon ist in den letzten Monaten in der Presse die Rede davon gewesen, daß es wünschenswert!) sei, durch Erhebung eines sogenanntenUnter­scheidungszolles" (sart-ixo ä'ontroxgy die Einfuhr außereuropäischer Producte direet ans dem überseeischen Erzeugungslande vor der indirecten Einfuhr über nichtdeutsche europäische Handelsplätze zu begünstigen, weil dadurch der natio­nalen Nhederei, Seefahrt und Schiffbauerei ein Gebiet wieder erobert werden könne, welches sie durch gleiche Maßregeln unserer Nachbarn in früheren Zeiten verloren hat. Das Streben nach einem solchen Zolle ist in diesen Tagen be­sonders in Bremen und hier wieder vor allem durch den Reichstagsabgeord­neten Mosle laut geworden. Derselbe hat in Folge dessen allerhand Anfech­tungen zu erleiden gehabt, sich aber von Verfolgung seines Zieles nicht ab­schrecken lassen. Jetzt vertritt er seine Ansichten in einer ausführlichen Darlegung unter dem Titel:Der Unterscheidungszoll von A. G. Mosle, Mit­glied des Reichstags" (Bremen, Kühtmann, 1880).

Der voil Mosle angeregte Gedanke ist, wie er selbst sagt, kein neuer. Aehn- liches wurde schon vor mehr als drei Jahrzehnten (1844) von dem Bremer Bürgermeister Dnckwitz lebhaft befürwortet und (1845) in einer Denkschrift des Preußischen Handelsamtes begründet. Die letztere veranlaßte den Zusammen­tritt einer Commission hamburgischer Kaufleute und Juristen, die 1847 über das Ergebniß ihrer Berathung dahin berichtete, daß die Idee der preußischen Denkschrift ausführbar sei und eine wohlthätige Wirkung auf Handel und Schisf- fahrt ausüben werde. Ein 1847 erschienenes Promemoria anderer Hamburger bekämpfte diese Ansicht von einseitigem Standpunkte und mit schwachen Gründen. 1848 empfahl Duckwitz, damals Reichshaudelsminister, die Einführung des Unterscheidungszolls von neuem, und in jüngster Zeit (im Januar v. I.) er­klärte einer der bedeutendsten Makler der Börse zu Hamburg der dortigen Handelskammer, daßHamburgs oder vielmehr Deutschlands überseeischer Proper- Hcmdel auf irgend eine Weise begünstigt werden muß, indem der directe über-

Grenzbvten III, 1S80.