Der Unterscheidungszoll.
Wiederholt schon ist in den letzten Monaten in der Presse die Rede davon gewesen, daß es wünschenswert!) sei, durch Erhebung eines sogenannten „Unterscheidungszolles" (sart-ixo ä'ontroxgy die Einfuhr außereuropäischer Producte direet ans dem überseeischen Erzeugungslande vor der indirecten Einfuhr über nichtdeutsche europäische Handelsplätze zu begünstigen, weil dadurch der nationalen Nhederei, Seefahrt und Schiffbauerei ein Gebiet wieder erobert werden könne, welches sie durch gleiche Maßregeln unserer Nachbarn in früheren Zeiten verloren hat. Das Streben nach einem solchen Zolle ist in diesen Tagen besonders in Bremen und hier wieder vor allem durch den Reichstagsabgeordneten Mosle laut geworden. Derselbe hat in Folge dessen allerhand Anfechtungen zu erleiden gehabt, sich aber von Verfolgung seines Zieles nicht abschrecken lassen. Jetzt vertritt er seine Ansichten in einer ausführlichen Darlegung unter dem Titel: „Der Unterscheidungszoll von A. G. Mosle, Mitglied des Reichstags" (Bremen, Kühtmann, 1880).
Der voil Mosle angeregte Gedanke ist, wie er selbst sagt, kein neuer. Aehn- liches wurde schon vor mehr als drei Jahrzehnten (1844) von dem Bremer Bürgermeister Dnckwitz lebhaft befürwortet und (1845) in einer Denkschrift des Preußischen Handelsamtes begründet. Die letztere veranlaßte den Zusammentritt einer Commission hamburgischer Kaufleute und Juristen, die 1847 über das Ergebniß ihrer Berathung dahin berichtete, daß die Idee der preußischen Denkschrift ausführbar sei und eine wohlthätige Wirkung auf Handel und Schisf- fahrt ausüben werde. Ein 1847 erschienenes Promemoria anderer Hamburger bekämpfte diese Ansicht von einseitigem Standpunkte und mit schwachen Gründen. 1848 empfahl Duckwitz, damals Reichshaudelsminister, die Einführung des Unterscheidungszolls von neuem, und in jüngster Zeit (im Januar v. I.) erklärte einer der bedeutendsten Makler der Börse zu Hamburg der dortigen Handelskammer, daß „Hamburgs oder vielmehr Deutschlands überseeischer Proper- Hcmdel auf irgend eine Weise begünstigt werden muß, indem der directe über-
Grenzbvten III, 1S80. Lö