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Theilnahme an den katholischen Religionsübungen zu nöthigen und allmählich an dieselben zu gewöhnen. Die größte Aufmerksamkeit ließ man jedoch der noch der Erziehung bedürftigen Jugend und den elternlosen Kindern angedeihen, und nichts wurde verabsäumt, durch genaue Vorschriften, die für diesen Zweck erlassen wurden, möglichst viele von diesen jungen Seelen der katholischen Kirche zuzuführen. Insbesondere wurde darauf geachtet, daß Kinder nicht außer Landes gebracht wurden. Starb ein Vater, ehe seine Kinder großjährig waren, so sollten, nach einer Verfügung vom 25. April 1690 womöglich katholische Vormünder genommen werden, auch wenn der Verstorbene ausdrücklich evangelische Vormünder gewählt hatte. Waisen, welche an ketzerische Oerter gebracht worden waren, sollten bei Verlust ihrer Erbschaft zurückgebracht werden. Nach einer Verfügung von 1683 wurde unter Androhung einer bestimmten Strafe und Einziehung der Güter verboten, Kinder oder Waisen aus Schlesien in ein angrenzendes Land zur Erziehung und Unterweisung zu schicken. In Bezug auf adliche Pupillen wnrde am 25. April 1690 dem Oberamte eine geheime Jn- struction ertheilt, wie die Landeshauptleute es halten sollten, um sie zum katholischen Glauben zu bewegen; doch wnrde anempfohlen, in solchen Sachen Äncz stroxitu ot vioIsMg, zu verfahren.
Wie Leopold, so suchte auch Karl VI. sich den Schein religiöser Duldung zu geben, indem er vor der Welt heuchlerisch erklärte, es werde Niemandem die Religionsfreiheit beschränkt, in geheimen Geschäftsinstruetionen jedoch (1719 und 1732) seine Beamten anwies, nach Möglichkeit zu katholisiren und selbst den bloßen Erwerb seiner protestantischen Unterthanen zu verkümmeru. Schließlich scheute man auch öffentliches Aufsehen nicht, wenn es galt, adliche Pupillen der katholischen Kirche zu sichern. Zur Illustration dieses Vorgehens diene folgende Geschichte, welche in Büschings „Beiträgen zur Lebensgeschichte denkwürdiger Personen" (Halle, 1783) mitgetheilt ist, und zu welcher der Verfasser dieses Aufsatzes durch mehrere, ihm durch die Freundlichkeit des Herrn Archivrath Dr. Grünhagen zugänglich gemachte Actenstücke einige Berichtigungen und Ergänzungen zu geben in der Lage ist.
Zu Steinau im Fürstenthum Oppeln lebte zu Anfange des vorigen Jahrhunderts als Grundherrin Helena Maria Charlotte Gräfin von Tenczin, die mit Friedrich Grafen von Promnitz, dem Bruder des regierenden Grafen Erdmann auf Sorau, vermählt war. Als Grundherrin schaltete sie durchaus willkürlich über ihre Untergebenen und achtete nicht im mindesten die denselben zustehenden Rechte. So beschwert sich 1702 der Pfarrer Caspar Joseph Therer über die Gräfin beim Oberamte, „daß sie in dem Städtlein Steinau nicht nur die vseiiu^s ^aroodi-üizs seit sechs Jahren dem Pfarrer ohne die mindeste Ursach hinterhaltet, sondern auch ihre Unterthauen nicht dahin vermvget, den