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Literatur.
Die Verfassung der Nordamerikanischen Union. Von Dr. Eugen Schlief. Leipzig, Brockhaus, 1880.
Der Verfasser des vorliegenden Buches, ein preußischer Jurist, den seine persönlichen Verhältnisse veranlaßten, längere Zeit in den Vereinigten Staaten von Nordamerika zu leben, hat sich der dankenswerthen Aufgabe unterzogen, das geltende Verfassungsrccht der Union in systematischer Weise zur Darstellung zu bringen. In der That verdient das amerikanische Staatsrecht ein eingehenderes Stndium, als ihm bisher im Allgemeinen zu Theil geworden ist, nicht nur weil die Bedeutung der Vereinigten Staaten selbst iu stetigem Wachsen begriffen ist, sondern weil dieses Recht in mancher Hinsicht Vorzüge besitzt, auf welche bisher nur selteu und niemals genügend aufmerksam gemacht worden ist. Obschon das öffentliche Recht der Nordamerikmiischcn Uuiou in einzelnen Punkten von Anschauungen ausgeht, die nach dem heutigen Stande der Wissenschaft nicht immer zu billigen sind, so zeichnet es sich doch im Großen und Ganzen durch eine Klarheit aus, an welcher das Urtheil des Juristen wie des Politikers sich zu bilden vermag. Fast aus jeder Prämisse wird die betreffende Schlußfolgerung gezogen, und so fügt sich das Ganze zu einem Systeme zusammen, dessen Theile durchaus mit einander in Harmonie stehen. Weuu man diese Eigenschaften häufig nicht erkannt hat, so liegt dies nicht so wohl an dem Rechte, wie es dnrch die Unionsverfassnng geschaffen, als vielmehr an der Art und Weise, wie es bisher behandelt worden ist. Auch die Amerikaner sind, wie Schlief mit Recht hervorhebt, fast ausnahmslos in den Fehler verfallen, die auf politische Verhältnisse bezüglichen Fragen streng juristischer Natur mit einer gewissen Oberflächlichkeit zu erledigen, die allenfalls auf die parlamentarische Tribüne gehören mag, in einem fachwifsenschaftlichen Werke aber durchaus nicht zu rechtfertigen ist. Dazu kommt, daß sich aus einer, sei es aufrichtigen, sei es erheuchelten, immer aber unbegrenzten Verehrung für die Gründer der Union, jede einschlägige amerikanische Schrift zu einem bedingungslosen Pcmegyrikus der Constitution gestaltete, obgleich die letztere, wie alles in der Welt, ihre Mängel hat, und es Aufgabe der Wissenschaft sein sollte, durch Hinweis auf diese Mängel, die in der Praxis schon wiederholt und störend zu Tage getreten sind, die wünschenswerthe Verbesserung anzustreben.
Der Verfasser verkennt nicht, daß das amerikanische Vcrfassungsrecht für Deutschland von nicht zu unterschätzender Wichtigkeit ist; einmal, weil ein großer uud nicht der schlechteste Theil der Uuionsbevölkernng dcntschcu Ursprungs ist und darum fiir viele in Deutschland die Verhältnisse der großen überseeischen Republik von bedeu- teudeiu Einflüsse sein müssen, dann aber auch, weil sich der juristische Charakter des deutschen Reiches, wenigstens so weit es einen zusammengesetzten Staat bildet, vielfach mit denjenigen der Union deckt.
Das vorliegende Werk behandelt in seinem ersten, mehr einleitenden Theile die Geschichte der amerikanischen Constitution und deren Amendements, sowie die allgemeinen Prineipien der Rechtsbildung in den Vereinigten Staaten. Der zweite Theil enthält eine genane, aus den Quelle» geschöpften Darstellung uud Besprechung der einzelnen Regierungsfactoren und ihrer Thätigkeit, der Competenz der Unionsregierung, der Verfassungsänderungen u. s. w. Der dritte Theil endlich bietet eine gründliche und interessante Erörterung der praktischen Wirkungen des amerikanischen Verfassuugsrechtes dar. Von besonderein Werthe ist hier das Capitel über den Particularismus und die Centralisation in den Vereinigten Staaten. Als Anhang ist die Verfassung der Union in englischem und deutschem Texte bcigegebeu.
Der Verfasser hat nicht allein mit Umsicht uud Einsicht die einschlägigen cuneri-