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5. Die Emancipation.
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Beiträge zur Beurtheilung der Iudenfrage.

5. Die Emancipation.

Von weit größerer Bedeutung als die in unserm vorigen Artikel charak- terisirten legislatorischen Bestimmungen über das in Deutschlaud angesiedelte semitische Element war es, daß 1847 in Preußen dem Vereinigten Landtage ein Gesetzentwurf über die bürgerlichen Verhältnisse der Juden vorgelegt wurde. Diese Verhältnisse waren bisher in den verschiedenen Provinzen der Monarchie verschieden geordnet gewesen. Das Edict von 1812 hatte alle im preußischen Staate mit Generalprivilegien, Naturalisations-Patenten, Schutzbriesen und Con- eessionen versehenen Juden für preußische Staatsbürger erklärt und ihnen in den meisten wesentlichen Beziehungen gleiche Rechte mit den Christen verliehen. Sie konnten ungehindert Grundbesitz erwerben, Handel und Handwerke betreiben, akademische und Schullehrerstellen bekleiden und zu Gemeindeämtern gewählt werden. Nur Staatsbeamte durften sie nicht werden, und von allen ständischen Rechten blieben sie ausgeschlossen.

Indeß hatte die spätere Gesetzgebung diesen Stand der Dinge vielfach ab­geändert. Seit 1822 war die Zulässigkeit der Bekleidung von Professuren uud Schullehrerstellen durch Juden aufgehoben. 1830 hatte ein Gesetz erklärt, das Edict von 1812 habe nnr für die alten, nicht für die ueuerworbenen Provinzen Geltung, wodurch die preußische Monarchie abgesehen von den eigenthüm­lichen Verhältnissen in Posen, welche 1833 eine besondere Behandlung der dort wohnenden Jsraeliten herbeiführten mehr als ein Dutzend verschiedene Juden­gesetzgebungen erhielt, die alle Stufen von voller Freiheit bis zu fast mittelalter­licher Beschränkung vertraten.

In Danzig, wo die Judenschaft nach französischem Recht alle politischen und bürgerlichen Befugnisse besessen hatte, galt fortan das erwähnte Ediet; für die rheinländischen Juden, die gleichfalls völlig emancipirt gewesen, erneuerte man nicht nur das im vorigen Artikel angeführte Deeret Napoleons, sondern es bildet sich auch die Praxis aus, die Jsraeliten von der Bekleidung von Staatsämtern, Professuren uud Schulstellen und von der Wahl zu Geschwornen und Gemeinde­vorstehern auszuschließen, und mit denen, die im ehemaligen Großherzogthum Berg, sowie im einstigen Königreiche Westfalen wohnten, fand dasselbe 'statt. Noch ungünstiger endlich waren die Juden von jetzt an in den einst sächsischen Landestheilen, in Neuvorpommern und auf Rügen, sowie in den früher nassaui­schen Kreisen gestellt, wo nun die alten strengen Beschränkungen wieder zur Geltung gelangten.

Die Regierung war dabei immer nur der Stimme des Volkes gefolgt. Einige der neuen Landestheile hatten energisch gegen das Einströmen des semi­tischen Elements in ihre Städte und Dörfer protestirt, das auf Grund jenes liberalen Edictes begonnen hatte oder von Posen her zu befürchten stand."') »Die Erklärungen der Provinzialstände in den Jahren 1824 bis 1828 fielen mehr oder weniger dahin aus, daß zum Besten der christlichen Bevölkerung

^) Wir folgen hier wörtlich und später auszugsweise der BrockhcmsschenGegenwart", Bd. 1 S, 360 fg.