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Selbstverwaltung gegenüberstehen würden. Denn offenbar kann am leichtesten eine wirksame und lebendige Wahrnehmung der besonderen Verkehrsinteressen einer Provinz stattfinden, wenn derselben ein Organ der Eisenbahnverwaltung entspricht, welches das in ihrem Territorium gelegene Eisenbahnnetz in allen Beziehungen genau kennt, welches mit den Aussichten für dessen etwaige weitere Ausdehnung, wie überhaupt mit den gesummten Verhältnissen der Provinz völlig vertraut ist, und welches sortdauernd die Verantwortung für die Verwaltung dieses besonderen Theiles des großen Ganzen zu tragen hat. Wie werden sich dagegen die Verhältnisse gestalten, wenn solche selbständige Unterglieder der Eisenbahnverwaltung nicht vorhanden sind, welche ihre Aufmerksamkeit einer bestimmten Provinz fort und fort zuzuwenden haben? Ist die Eisenbahnverwaltung als einheitliches Ganzes durch eiue Centralverwaltnng, sei es der Ge- sammtvertretung des Staates, sei es den Vertretungen der einzelnen Provinzen gegenübergestellt und verantwortlich, so müssen unzweifelhaft die provinziellen uud localen Wünsche in eine ungünstige Lage kommen; erstens weil die Ge- sammtvertretung des Staates sich nicht auf diese localen Bestrebungen einlassen darf, denn nur die Vertreter aus der betreffenden Provinz können genügend informirt sein, die übrigen stehen der Sache zu fern und werden nicht gern etwas bewilligen wollen für eine Unternehmung, welche sie nicht näher kennen, da hier die speciellen Verhältnisse allein eine vorzugsweise Berücksichtigung der Ansprüche begründen können; zweitens weil die Centralverwaltnng der Eisenbahnen der einzelnen Provinz gegenüber zu mächtig und den kleinen localen Verhältnissen zu weit entrückt sein, weil für dieselbe der Ausweg auch häufig zu nahe liegen würde, die Forderungen von der einen Seite durch diejenigen von einer anderen Seite zum Schweigen zu bringen.
Es ist also in hohem Grade wünschenswert!), daß zur Wahrung der besonderen landschaftlichen (wir meinen damit provinziellen) und localen Interessen provinzielle Eisenbahn-Directionen eingerichtet werden, deren Bezirk sich mit dem Territorium der Provinz deckt, und es ist nnr zu untersuchen: 1) ob eine Abgrenzung der Eisenbahn-Directionsbezirke nach den politischen Grenzen einer Provinz durchführbar oder unmöglich fei, und 2) ob eine derartige Größe der Bezirke im allgemeinen eine zweckmäßige sei.
Zu 1) lehrt freilich die Betrachtung einer beliebigen Eisenbahnkarte, daß die provinziellen Grenzen die Bahnlinien fast allerwärts mitten auf der freien Strecke durchschneiden; fast niemals liegen wichtige Städte einer Provinz auf deren Grenze, die Hauptstädte meist im Herzen derselben; es zeigt sich demnach, daß der gestimmte Eisenbahnbetrieb in seiner anscheinend naturgemäßen Verwaltung nach Strecken, deren beide Endpunkte wichtige Städte oder Anschlußorte sind, völlig zerrissen werden würde, ein Umstand, der große Bedenken