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politische Briefe.
I. Das neue Militärseptennat.
Unser heutiger Brief wollte sich eigentlich mit der Geschichte der preußischen Verwaltungsreform beschäftigen. Aber Donnerstag den 22. Januar ging dem Bundesrathe ein vom 14. Januar datirter kaiserlicher Antrag zu, betreffend Ergänzungen und Aenderungen des Reichsmilitürgesetzes vom 2. Mai 187< Dieser Antrag ist wie ein Blitz zwar nicht ans heiterem, sondern aus umwölkten: Himmel gekommen, den aber doch kein Mensch für einen Gewitterhimmel gehalten hätte. Das Militärgesetz von 1874 hatte die Friedenspräsenz des Reichsheeres bis zum 31. December 1881 auf ein Procent der Bevölkerung von 186? festgestellt. Man hatte also bei Erlaß dieses Gesetzes angenommen, in der Frühjahrssession von 1881 würde der Bundesrath dem Reichstage einen neuen Vorschlag zur Feststellung der Friedenspräsenz zugehen lassen müssen, nicht früher. Nun ist freilich inzwischen der Anfang des Budgetjahres vom 1. Januar auf den 1. April verlegt worden. Man nahm folglich an, in den drei ersten Monaten von 1881 werde der Reichstag zu beschließen haben über die Friedenspräsenz vom 1. April 1881 an, sei es, daß die Dauer des Gesetzes von 1874 verkürzt würde, sei es, daß man die Geltung dieses Gesetzes bis zum 1. April 1882 verlängerte. Statt dessen hat der Kaiser und die Rathgeber, welche ihm in der Führung der Reichsgeschäste zur Seite stehen, sich bewogen gefunden, schon jetzt den Entwurf eines neuen Militärgesetzes im Bundesrathe einzubringen, welches vom 1. April 1881 bis zum 31. März 1888 gelten soll, welches also die Geltungsdauer des Gesetzes von 1874 um neun Monate abkürzt. Der neue Gesetzvorschlag setzt die Friedenspräsenz auf ein Procent der Bevölkerung von 1875 fest, erhöht also die Stärke des Friedensheeres um 25615 Mann. Außerdem ordnet der neue Gesetzvorschlag die Errichtung von neuen Truppentheilen an: von 11 Infanterie-Regimentern, 1 Jnfanterie-Bataillon, 1 Feldartillerie-Regiment, 32 Feld-Batterien, 1 Fußartillerie-Regiment, 1 Pionier- Bataillon. Eine dritte wesentliche Neuerung besteht darin, daß künftig ein Theil der Ersatzreserve zu Friedensübnngen einberufen werden soll. Die Ersatzreserve erster Klasse, um die es sich dabei handelt, besteht aus Personen, welche theils, obwohl diensttauglich befunden, sich freigeloost haben, theils ans Personen, die wegen geringer körperlicher Fehler vom Dienste befreit worden sind, aber noch in dem Alter der regelmäßigen Dienstpflicht in Linie und Landwehr stehen.
Diese Anführungen genügen, um den Charakter des neuen Gesetzes erkennen zu lassen als abzielend auf eine Erhöhung der Kriegsbereitschaft theils durch