- 170 —
abwendeten und den materiellen Interesse» dienstbar wurden, umsomehr bürgerte sich auf den: durch die Häresie der Albigeuser vorbereiteten Boden die scheußliche Ketzerei der Lucifcrianer mit ihrem Jdolcultus, ihren sittenlosen Ceremonien und ihrer praktischen Verhöhnung auch der natürlichsten Moral bei ihnen ein. So aber wurde der Orden allmählich zu dem, als was die öffentliche Meinung ihn schon lange vor 1311 mit richtigem Taete bezeichnet hatte, und als was ihu der Proceß, der in jenen: Jahre abgeschlossen wurde, erkennen läßt.
Der angebahnte Frieden zwischen Baden und Rom.
Die Hoffnung, welche der Großherzog von Baden bei der Eröffnung der Kammern am 18. November v. I. aussprach, „daß es den auf den Frieden gerichteten Bestrebungen seiner Negierung gelingen werde, auch die bis dahin noch nicht erledigten Fragen in dem Verhältnisse der katholischen Kirche ihrer Lösung näher zu bringen", hat sich schneller verwirklicht, als die Freunde eines Ausgleichs gehofft und die Gegner desselben gefürchtet. Am 17. d. Ms. hat die groß- herzogliche Regierung dem Landtage, dessen zweite Kammer sich zur Zeit mit einer ganz unbegreiflichen Weitschweifigkeit mit den Verwaltungsvorlagen beschäftigt, einen Gesetzentwurf vorgelegt, der den Ausgleich mit der Curie herbeizuführen in hohem Grade geeignet ist, und man darf von vornherein wohl als feststehend annehmen, daß die Regierung, ehe sie den Gesetzentwurf eingebracht, sich der Zustimmung der Curie vergewissert hat, so daß die von ihr gemachten Vorschlüge auch von Seiten der Kirche Annahme finden werden. Der von ausführlichen Motiven begleitete Gesetzentwurf besteht aus drei Artikeln und hat im ersten Artikel folgenden Wortlaut:
Art. 1. Von der in Art. 1 des Gesetzes vom 19. Febr. 1374, betr. die Aenderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom S. Oct. 1860, über die rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate, vorgeschriebenen besonderen Prüfung znm Nachweis der allgemein wissenschaftlichen Vorbildung sind diejenigen Kandidaten befreit, welche nach beendigtem Universitätsstudium, bez. nach der durch ein mindestens 2'/2 jähriges Universitätsstudium erlangten wissenschaftlichen Reife zum Eintritt in die praktisch-theologischen Kurse, eine theologische Fachprüfung im Großherzogthnm abgelegt haben, sosern dieser Prüfung ein staatlich ernannter Kommissär angewohnt und das Ergebniß der Prüfung der Staatsbehörde nicht Anlaß zur Beanstandung der Kandidaten wegen Mangels hinlänglicher allgemein wissenschaftlicher Bildung gegeben hat.
Artikel 2 enthält die Uebergangsbestimmung, daß denjenigen katholischen Geistlichen, welche die theologische Fachprüfung bestanden haben oder schon zu Priestern geweiht worden sind, bevor dies Gesetz in Geltung tritt, auf einge-