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Zur Frage der Altersversorgungskassen :
(Schluß.)
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kaun es ferner zweckmäßig sein, diese Vorschrift auf eine Modalität zu richten, welche thatsächlich iu einer Menge von Fällen bereits zur freieu Anwendung kommt, dann aber nur noch in Zwangsform möglich sein würde?

Es ist nicht zn bestreiten, daß die Vorsorge für den Fall der Invalidität, wenn auch noch so wünschenswert!), doch schließlich nicht der alleinige und nicht einmal der wichtigste aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist, und daß daher, wenn die sociale Gesammt-Entwicklung durch diese Einrichtung in merk­barer Weise geschädigt werden sollte, sie allein zur Rechtfertigung dieser Schä­digung schwerlich ausreichen dürfte; daß ferner die Sicherung einer Arbeiter­familie durch den Anspruch auf eine Pension doch bei weitem nicht die einzig mögliche ist, sondern daß durch Eigenthumserwerb, durch Betrieb eines kleinen Geschäftes und dergl., ja selbst durch einfaches Einlegen in die Sparkasse häufig ein gleiches und selbst besseres Resultat erzielt werden kann, so daß die Aus­wahl unter diesen verschiedenen Arten der Vorsorge mn zweckmäßigsten dem Einzelnen überlassen bleibt, der doch jedenfalls seine Verhältnisse am besten kennt; daß endlich der Weg der Jnvaliditäts-Verficheruug bereits in hinläng­lichem Umfange beschickten ist, um den meisten Menscheil, die sich überhaupt auf diesem Wege sichern wollen, eine ihren Verhältnissen angemessene Möglichkeit hierzu zu gewähren. Gegen alle diese Gesichtspunkte läßt sich in der That nur dann aufkommen, wenn man das Wirknngs- und Rechtsgebiet des Staates sehr weit hinausrückt und ihm nicht nur die Befugnis; zur Bekämpfung hervvrge- tretener Miszstände, wäre es selbst mit den außerordentlichsten Mitteln, sondern auch diejenige zuschreibt: den gesammten socialen und bürgerlichen Einrichtungen die Richtung zu geben. Auch hier also tritt uns eine principielle Erwägung entgegen, welche nur unter einer überaus bedenklichen Voraussetzung die Mög­lichkeit der Sache bestehen läßt.

Treten wir vollends, dieser beiden Gesichtspunkte ungeachtet, näher an die Art und Weise hinan, wie die Sache etwa ausgeführt werden könnte, so stößt uns eine Betrachtung auf, in deren Lichte die obigen Erwägungen noch bedenk­licher, ja fast potenzirt erscheinen. So ziemlich alle Sachverständigen sind dar­über einig, daß ohne Beitrittszwang eine Anstalt der bezeichneten Art, die einen ernstlichen Nutzen und eine hinlänglich gesicherte Grundlage haben soll, nicht denkbar ist; schon darum nicht, weil während Krankenkassen bei gelegentlicher und fortwährend wechselnder Mitgliedschaft ja recht leidlich bestehen können brauchbare Rechnungsgrundlagen für eine Altersversorgnngskasse nur dann her­zustellen sind, wenn ein abgegrenzter, hinlänglich großer und in sich hinlängliche Garantien bietender Kreis von Personen zur bleibenden Theilnahme verpflichtet ist. Hieran reiht sich die weitere Erwägung, daß innere wie äußere Gründe aufs lebhafteste dafür sprechen, die Anstalt, wenn sie denn einmal gegründet