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bewässerte, wohlbebaute Ebene, dann durch ausgetrocknete Flußbetten, in denen hie und da ganze Auen von blühenden Oleandern sich ausbreiteten. Nur vereinzelt standen noch die stolzen Stämme im Felde. Rückwärts gewendet konnten wir wieder über dem fernen Horizonte den dunkeln Streifen erblicken, die im bläulichen Dunste zitternde Masse der Palmenkronen der Elche-Oase. Die sinkende Sonne vergoldete ihr kleineres Ebenbild, den Palmenhain von Orihuela, als wir dort die Reitthiere mit einer Tartane vertauschten, in der wir uns beim Sternenschein nach Murcia schaukeln ließen. Der Tag war heiß gewesen, und die ermüdeten Glieder sehnten sich nach Ruhe; aber selbst durch den erquickenden Schlummer zog immer noch mit melodischem Gesäusel das unvergleichliche Traumbild des Palmenwaldes von Elche. —i—.
Literatur.
Die Disciplrnar- und Strafgewalt parlamentarischer Versammlungen über ihre Mitglieder. Von Dr. R. Schlei den. Zweites Heft. Berlin,
I. Springer, 1879.
Das erste Heft dieser Schrift ist in Nr. 14 d. Bl. ausführlich angezeigt worden. Das vorliegende zweite ist eine Ergänzung und Vervollständigung desselben, die namentlich in dem Abschnitte über Frankreich des Studiums verlohnt. Das negative Ergebniß, zu welchem der Verfaffer bei seiner weiteren Durchforschung dieses Gebietes gelangt ist, besteht darin, daß sich kein Fall ermitteln läßt, in welchem während der letzten beiden Jahrhunderte irgendwo, abgesehen von Frankreich, ein Mitglied irgend einer parlamentarischen Versammlung wegen in Ausübung seines Berufs als Volksvertreter begangener Ordnungswidrigkeiten aus derselben ausgeschlossen worden wäre. Wo in England und Amerika eine Ausstoßung erfolgte, geschah es wegen Verbrechen oder Vergehen, deren der Betreffende sich außerhalb der betreffenden Versammlung schuldig gemacht hatte. In den deutschen Mittel- und Kleinstaaten, wo die Ausschließung eines Abgeordneten wegen Ungebühr in seiner parlamentarischen Thätigkeit gesetzliche Möglichkeit ist, hat man sich dieser Institution niemals bedient. Oesterreich, Italien, Dänemark und die Schweiz, deren hier in Betracht kommende Grundsätze in diesem Hefte dargelegt werden, kennen keine schärferen Disziplinarstrafen als der deutsche Reichstag, dagegen ist dort der weite Weg, auf welchem allein einem deutschen Reichsboten das Wort entzogen werden kann, durch Verstärkung der Macht des Präsidenten angemessen abgekürzt, auch befinden sich in diesen Versammlungen unseres Wissens keine Sozialdemokraten mit der Neigung, den Gesetzen und dem ganzen jetzigen Bestände der bürgerlichen Ordnung rücksichtslos Hohn zu sprechen.
Was Frankreich angeht, so lehrt die Geschichte über unsre Frage Folgendes. Die Verfassung von 1791 erklärte die Volksvertreter für unverantwortlich in Bezug auf die in Ausübung ihres Berufs gethanen Aeußerungen, wurde aber schon 1792 abgeschafft, und 1793 erklärte der Konvent, von dem Grundsatze ausgehend, es sei schlechterdings unerträglich, daß ein Abgeordneter anders behandelt werde als jeder andere Bürger/und es widerspreche den Prinzipien