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Gegen die Freiheitstrafen : ein Beitrag zur Kritik des heutigen Strafsystems.
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Hegen die Freiheitsstrafen.

Ein Beitrag zur Kritik des heutigen Strafsystems.

So nennt sich eine soeben im Verlage von Hirzel in Leipzig erschienene kleine Schrift von Dr. Otto Mittelstadt, mit deren Inhalt wir durchweg über­einstimmen, und die wir den Lesern d. Bl. dringend zur Beachtung empfehlen, da sie eine brennende Frage der Zeit vom Standpunkte eines Mannes be­trachtet, der nach langjähriger Erfahrung prüft und urtheilt und sich dabei durch Rücksichten auf landläufige Gefühle und Doktrinen in keiner Weise be­irren läßt.

Unter Juristen wie unter Laien wird heutzutage gemeinhin als selbstver­ständlich angenommen, daß Gefängnißstrafen zu allen Zeiten und bei allen Völkern existirt haben. Das ist aber, wie der Verfasser unsrer Schrift aus­führlich nachweist, keineswegs der Fall. Zwar hat es immer Verließe und Kerker gegeben, aber nur als Formen des Kampfes und Werkzeuge des Krieges, die dazu dienten, Feinde des Landes, des Volkes, des gemeinen Friedens zu verwahren, um sie demnächst dem Tode, der Sklaverei, der Verbannung zu überantworten, um sie in der Haft zu Grunde gehen zn lasfen, oder um sie gelegentlich mit oder ohne Lösegeld der Freiheit wiederzugeben. Niemals in der alten Zeit wurde dagegen ein Bedürfniß nach jenen Strafmitteln empfunden, die wir unter der Kategorie „Freiheitsentziehung" zusammenzufassen gewohnt sind. Mit andern Worten: als Objekt der Strafe kannten die Völker der antiken Welt, des Mittelalters und der Neuzeit bis vor etwa 120 Jahren nicht die natürliche Freiheit, sondern ausschließlich Leib und Leben, Vermögen, Hei­mat und Volksgemeinschaft.

Niemand ferner dachte über die Berechtigung der Strafe nach, sie war eben Strafe, nicht mehr und nicht weniger; mit ihr einen zeitlichen Zweck zu verbinden, fiel keiner Seele ein, die Gerechtigkeit war Selbstzweck. Erst als der Kultus der Menschenpersönlichkeit sich anspruchsvoll an den Platz drängte, den bisher die alten Kulte religiöser Gottesverehrung eingenommen hatten, änderte sich das allmählich. Fortan stand in den Vorstellungen der Zeit das Recht des Menschen auf sein Leben höher als alle göttliche und menschliche Strafgewalt. Die Herrschaft der Strafrechtstheorieen begann, und die Gesetz­gebung machte sich ans Werk, die Strafe nach ihren Zwecken zurechtzuschnitzeln.

Es kam die Zeit, wo die Staatsraison die Regierenden beherrschte. Die landespolizeiliche Fürsorge für Wohl und Wehe der Unterthanen, für Rechts-