Aas KuttureMmen.
In der Sitzung vom 15. Oktober verhandelte die Generalsynode in Berlin über das Gesetz vom 11. Mai 1873, welches den Stndirenden der Theologie beider Konfessionen eine wissenschaftliche Staatsprüfung in Philosophie, Geschichte und Literaturgeschichte vorschreibt. Das Gesetz trifft zunächst nur die Studirenden, welche sich der Prüfung zu unterziehen haben, aber es ist doch für das ganze innere Leben der Kirche von Wichtigkeit, welche Anforderungen an die Kenntnisse ihrer Geistlichen gestellt werden, und die Verhandlungen selbst in der Generalsynode waren charakteristisch für die Stellung, welche die verschiedenen Parteien zu den Gesetzen einnehmen, die eine strengere staatliche Anfsicht der Kirche gegenüber bezwecken. Zwei Anträge lagen vor, der eine, von dem Oberkonsistorialrath Kögel eingebracht, war auch von Mitgliedern der evangelischen Vereinigung wie Professor Beyschlag unterzeichnet; er forderte, daß die gencmute Prüfung überall mit der ersten theologischen Prüfung verbunden und durch Mitglieder der theologischen Prüfungskommission abgenommen werde; der zweite, von streng Konfessionellen eingebracht, verlangte den gänzlichen Wegfall jeuer Prüfung. Aber auch Dr. Kögel begründete in einer Rede, mit der er wiederholt „große Heiterkeit" bei der Versammlung zu erregen wußte, seinen Antrag so, daß er die Prüfung als vollständig überflüssig hinstellte; er unterschied sich von der Auffassung des Vertreters des zweiten Antrags, v. Kleist-Retzow, nur darin, daß er der Synode den Berns absprach, auf Aenderung der Maigesetze zu dringen. Seine Auffassung fand auch die Beistimmung des Präsidenten des Oberkirchenraths Hermes, welcher die Erklärung abgab, daß seitens des Oberkirchenraths für Beibehaltung des „Kulturexamens" nicht eingetreten werde, eine Diskussion über Aenderung der Gesetzgebung aber für inopportun erklärte. Da auch der Kultusminister diesen Anschauungen sich anschloß, wenn er auch persönlich an bestehenden Gesetzen eine Kritik nicht üben wollte, und da er zugleich versprach, sehr erhebliche Erleichterungen für
Grenzboten IV. 1379. 28