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Ganzen, in dem selbstverständlich der konfessionelle Bestand der einzelnen Theilkirchen verbürgt sein müßte, sich vereinigten. — Endlich haben mir noch in der geschichtlichen Einleitung etwas zn beanstanden. Zwar charakterisirt sich die von Calvin ausgehende Organisation im Gegensatz zu der von Zwingli geleiteten dahin, daß der Obrigkeit keine ausgezeichnete Stellung im Kirchenregimente zu Theil geworden sei. Das ist richtig, insoweit Calvin's Theorie in Betracht gezogen wird, auch richtig, insoweit die Kirchen in das Auge gefaßt werden, die sich im Gegensatz ,zur herrschenden Staatsgewalt gebildet haben; aber es ist nicht richtig, insoweit die Kirchen in Rechnung gezogen werden, zu denen der Staat eine befreundete Stellung einnahm, es ist auch nicht zutreffend für Genf selbst. Hier gestaltete sich, wie O. Mejer es treffend bezeichnet, eine Art konsistorialer Kirchenregierung. Die Kirchengewalt lag in den Händen des Konsistoriums, das aus Geistlichen und Aeltesten zusammengesetzt war. Letztere gingen aber aus der Wahl nicht der kirchlichen Gemeinden, sondern der politischen Körperschaften hervor.*)
Wir haben mehrfach unsern Dissens mit dem geehrten Herrn Verfasser aussprechen müssen, das hindert uns nicht, mit der Grundtendenz der Schrift unsere Uebereinstimmung zu erklären und ihr die Beachtung von Seiten der maßgebenden Persönlichkeiten zu wünschen, auf die sie gerechten Ansprnch hat.
Des Kulturkampfes Ende von Dr. Karl Hase. Leipzig. Breitkopf K Hörtet. 1878.
Ueber die Ausgleichung zwischen dem Staat und der römischen Kurie sich zu äußern, waren wenige Theologen so berufen, wie Karl Hase. Mit protestantischer Entschiedenheit verbindet er das vollste Verständniß für die Eigenart des Katholizismus, und die Objektivität geschichtlicher Betrachtung gestattet ihm, die schwebenden Fragen von einem weiteren Gesichtspunkt, als die Zinne der Partei gewährt, in das Auge zu fassen. Wir beschränken nns darauf, seiuem Gedaukengang zn folgen, und verzichten auf eine Disknssion über die einzelnen in Betracht kommenden Punkte, die leicht zu einem selbständigen Aufsatz werden könnte. Die Ausschließung der Jesuiten und ihnen verwandter klösterlicher Genossenschaften billigt Hase. Eine Genossenschaft, von der Clemens XIV. in dem Aufhebungsbreve erklärt hat, daß, so lange sie bestehe, „nicht möglich ist, daß die Kirche je wieder zu einem wahrhaften und dauernden Frieden gelange," deren welthistorische Bestimmung darin besteht, alle feindseligen Mächte gegen die protestantische Kirche aufzureizen, hat keinen Anspruch auf Existenz in einem Staate, dessen Wohlfahrt auf einem friedlichen Neben-
„Loinmv vvsts IZxliss e«t äikPvLüs, hll' on en KSÜ8S äsux tin Oonssil sstroit, <^ns,t,i'e äu Conseil ükx Loixknts st six >Iu Ovnsvil äs äsux." Orän»>ig,nssk! vevliwi^üti^uss äs vsnövs 1541. »iektvr X. 0. I, 34S.