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gezogen und daß namentlich besonders hierzu creirte 5 prozentige geistliche Obligationen, die einen Marktwerth von 85 Prozent haben, vom Staate für voll angenommen werden. Alle Unkosten, welche sonst dem Verkäufer zufallen, werden von dem Liquidationsausschusse getragen.
Für Rechnung der fremden Anstalten sind noch ein paar Kleinigkeiten zu verkaufen, für die sich bisher keiue Liebhaber gefunden haben; die nicht aufgehobenen einheimischen geistlichen Körperschaften können noch eine halbe Million erwarten. Wenn trotz dieser bescheidenen Ziffern, zu denen die oben erwähnte Million für die aufgehobenen Klöster kommt, der Bericht sagt, daß die noch nicht verkauften Güter sämmtlicher Körperschaften sich auf ungefähr 6 Millionen schätzen lassen, so erklärt sich dies daraus, daß sich außer den 2 für die Em- phyteuse bereit gehaltenen Anwesen des germanisch-ungarischen Kollegiums (615 und 1135 Hektare) unter dem Rückstände die Güter (1764 Hektare) der Propaganda Fide befinden, welche einen Prozeß angestrengt hat, um sich der Ausführung des Gesetzes zu entziehen. Von den 711 Verkaufsloosen beziehen sich 391 aus Grundstücke im Werthe von mehr als 19^ Millionen, und 320 auf Gebäude im Werthe von beinahe 7^ Millionen, der Erbpacht von 20 Loosen ergäbe kcipitalisirt eine Summe von 8,788,400 Lire, zusammen wie oben nahe an 36 Millionen.
Ohne Werthangabe finden wir, daß die Pfarrer der Kapitel von St. Peter, von Santa Maria Maggiore und von San Giovanni in Laterano 1632 Hektare Grundstücke bekommen haben. Verkauft und verpachtet wurden 46,914 Hektare, darunter 6781 in den Distrikten Rom, Velletri, Viterbo, Rinti, Perugia, Macerata und Chieti, meistens sehr kleine Loose, und 40,133 Hektare in nicht mehr als 71 Höfen der eigentlichen Campagnci romana. Die geistlichen Körperschaften hatten also, unter Mitrechnung der obigen 1632 und der disponiblen 4968: 46,733 Hektare, das will sagen beinahe 23 Prozent vom Flächengehalt der römischen Campagna von 204,000 Hektaren in 360 Besitzungen.
Welches waren nun die hauptsächlichsten wirthschaftlichen Folgen der Umwandlung des Kirchengutes?
Die 23 verkauften Höfe der aufgehobenen Klöster hätten dem Gesetze nach nicht in Erbpacht gegeben werden dürfen, ihr Verkauf wurde durch die Theilung in Loose nur erschwert, derselbe Käufer erwarb schließlich den ganzen Hof. Ein Gleiches wurde bei den 30 verkauften Höfen der weiter bestehenden geistlichen Körperschaften beobachtet. Bei den in Erbpacht gegebenen 12,920 Hektaren verhinderte die Vorschrift des Gesetzes, daß die bisherige Einnahme nicht durch die Verpachtung vermindert werden dürfe, die Auferlegung von Bedingungen, welche einen wesentlichen Einfluß ans die Bewirthschaftung der Campagna hätten ausüben können. Die Verpflichtung zu Ameliorationen mußte auf die