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Ausschusses beweisen in der That, daß die speziellen Vergünstigungen, welche das Gesetz der Stadt Rom und den eng damit zusammenhängenden Bisthümern Ostia uud Velletri, Porto und Rufina, Albano, Pcilästrina, Fraskati und Sabina, deren Bischof stets ein Kardinal ist, einräumte, gewissenhaft durchgeführt worden siud. Aufgehoben wurden nur die religiösen Körperschaften (Klöster) und die unter Laienpatronat stehenden Benefizien aller Art. (Ueber die noch in Aussicht stehende Umwandlung der italienischen Pfarreigüter in Renten hat zuerst Sella uud dann das erste Ministerium Depretis eine nicht zur Berathung gekommene Vorlage gemacht). Der Staat verzichtete darauf, aus der aus Gründen der allgemeinen Wohlfahrt gerechtfertigten Aufhebung der religiösen Körperschaften in Rom irgend einen unmittelbaren Nutzen zu ziehen; der Verkaufspreis der Güter sollte nach Abzug der Erfordernisse für die Pensioneu und die ans den Gütern ruhenden Lasten einen besonderen Fonds für Religions- uud WolMMgkeitszwecke der Stadt Rom bilden.
Als der Liquidationsausschuß sein Amt antrat, lag ihm ein von der Regierung angefertigtes Verzeichnis^ vor, wonach in Rom 216 Klöster bestanden. Die Studien des Ausschusses über die rechtliche Stellung der klösterlichen Anstalten ergaben einerseits eine Vermehrung dieser Zahl um 5, andrerseits eine Ausscheidung von 13 Manns- und 2 Frauenklöstern, über die, als zu Gunsten von Ausländern gestiftet, das Gesetz spezielle Anorduungeu getroffen hatte. Von den 206 übrigen Klöstern wurden 134 (93 Manns- und 41 Frauenklöster» faktisch aufgehoben; 72, darunter 49 von Frauen geleitete, entgingen der Aufhebung. Bei vielen der letzteren war es zweifelhaft, ob sie Zufluchtsstätten geistlichen oder weltlichen Charakters wären, es fehlte an beweiskräftigen Dokumenten, und namentlich gab neben der Vesorgniß, Aufsehen zu erregen und Proteste der Kirchenbehörden hervorzurufen, die Besorgniß den Ausschlag, man möchte auf dem Rechtswege zur Wiedererstattung des in Besitz genommenen Vermögens angehalten werden. Dieser Fall trat in Ausführung eines Beschlusses des römischen Kasscitionshvfes ein bei den Benediktinerinnen Oblaten von Tor di Speechi, unter denen sich eine Nichte des damals noch lebenden Pius des Neunten befand, was hoffentlich nicht auf die Entscheidung des höchsten Gerichtshofes mit eingewirkt hat. Diese Anstalt und alle anderen 71, welche in dieser Weise der Aufhebung entgangen sind, müssen nun von Seiten der Ministerien des Innern und des öffentlichen Unterrichts zur Beobachtung der Gesetze über die milden Stiftungen und den öffentlichen Unterricht angehalten werden.
Mit Ausnahme von 2 Klöstern, von denen über das eine (Nedemptoristen in Villa Caserta) noch ein Proceß schwebt, während über das andere (Damen des heiligen Herzens in Villa Laute) eiue Auseinandersetzung mit dem französischen