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Das Haus trat indeß im Wesentlichen den Kommissionscmtrügen unter theilweiser Wiederherstellung der Regierungsvorlage bei. Die Streitpunkte waren meist von so geringer Bedeutung, daß man nur die Zeit bedauern kann, welche durch die breite Erörterung derselben und schließlich durch die nicht selten nothwendig gewordene itio w xartsZ verloren ging. Auf einige Fragen wird man in der dritten Lesung zurückkommen müssen, so z. B. auf diejenige, in wieweit die Streitigkeiten zwischen den Arbeitern der Staatsetablissements und deren Vorständen von der Kompetenz dieses Gesetzes ausgeschlossen sein sollen. Diese Ausschließung, wie die Regierungsvorlage wollte, ganz generell zu stcitu- iren, liegt sicherlich kein Grund vor. Dagegen läßt sich nicht leugnen, daß die Anwendung des Gesetzes auf die Armee- uud Marineetablissements leicht eine Gefährdung der Disziplin zur Folge haben könnte. Wenn der Reichstag zur Zeit jede Ausnahme zu Gunsten der Staatsetablissements abgelehnt hat, so ist dies in der Voraussetzung geschehen, daß die Regierung bis zur dritten Lesung bestimmt diejenigen Betriebe bezeichne, deren Ausschließung sie für unerläßlich hält.
Die zweite Berathung der Gewerbeordnungsnovelle ist in der abgelaufenen Woche nicht über den Anfang hinausgediehen. Lediglich die Fragen der Sonntagsarbeit und des Normalarbeitstages sind bis jetzt zur Erörterung gekommen. Was die erstere betrifft, so ergab sich diesmal das eigenthümliche Verhältniß, daß die Regierungsvorlage im Vergleich zu den Beschlüssen der Kommission den liberaleren Standpunkt vertrat, den Grundsatz nämlich, daß der Staat den Arbeiter zwar gegen eine von dem letzteren selbst nicht gewollte Verkümmerung seiner Sonntagsruhe sicherstellen muß, ihn im Uebrigen jedoch in der freien Verfügung über seine Arbeitskraft nicht beschränken darf. Demgemäß schlug sie die Bestimmung vor, daß die Arbeiter an Sonn- und Festtagen von den Gewerbtreibenden zum Arbeiten nicht verpflichtet werden dürfen, es sei denn, daß es sich um unerläßliche Reparaturen handelte. Die Kommission ging über diesen Vorschlag erheblich hiuans, indem sie das Arbeiten in Fabriken und bei Bauten am Sonntag direkt verboten wissen wollte. Ausnahmen im Falle nothwendiger Reparaturen ließ auch sie zu; außerdem wollte sie dem Bundesrath und in dringenden Fällen der Ortspolizeibehörde die Befugniß zugestehen, weitere Ausnahmen für bestimmte Gewerbe zu gestatten. Die Konservativen, die Ultramontanen und die Sozialdemokraten zeigten sich durch diese Fassung noch bei Weitem nicht befriedigt; sie Alle verlangten — die ersteren beiden Richtungen aus religiösen oder besser gesagt kirchlichen Gründen, die letztere im Interesse des „geistigen und körperlichen Wohles" der Arbeiter — ein prinzipielles Verbot der Sonntagsarbeit, und zwar nicht in den Fabriken und bei Bauten allein, sondern auch in den Werkstätten. Von liberaler Seite be-