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Die Papstwahlen der Vergangenheit. II.
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Werde, so kann es der Kaiser nicht hindern. Und wenn ich es werden sollte, so werde ich um so mehr Befriedigung haben es trotz des kaiserlichen Veto zu sein, weil das bedeuten wird, daß meine Wahl lediglich das Werk Gottes ge­wesen ist." Im Konklave von 1590 wurde lange darüber verhandelt, ob man den Wünschen König Philipps II. Rechnung tragen solle, der soweit ging, die Wahl eines der sieben von ihm genannten Kardinäle zu verlangen. Dem widersetzte sich energisch der Kardinal Montalto, welcher rieth, man solle im Namen der Freiheit und um solche Eingriffe gänzlich abzuweisen, gerade einen der vom Könige ausgeschlossenen Kandidaten, den Kardinal Mondovi, erwählen, was nur deshalb nicht durchging, weil die Spanier gegen ihn wie gegen andere Kandidaten Montalto's eine genügende Stimmenzahl zusammenbrachten. 1644 war es wieder der König von Spanien, dessen Veto gegen den Kardinal Sacchetti im Konklave heftigen Widerstand fand, obwohl der Beichtvater der Kardinäle seine Meinung dahin ausgesprochen hatte, daß es Gewissenspflicht sei unter so schwierigen Verhältnissen der Kirche einen so mächtigen Fürsten sich geneigt zu erhalten. Der Kardinal Rapaccioli sprach offen und ener­gisch aus, daß ein solches direktes und unbegründetes Veto der Autorität der Kirche zuwider sei und über die Rechte der Fürsten hinausgehe. Die wiederholte Ausschließung des Kardinals Sacchetti im nächsten Konklave ver­anlaßte eine neue Remonstration gegen die Ansprüche Spaniens, Es wnrde eine Schrift im Konklave verbreitet, die man dem Kardinal Albizzi und dem Advokaten Lim zuschrieb und welche zu beweisen suchte, daß kein weltlicher Fürst ohne schweres Vergehen sich der Wahl irgend eines Kardinals widersetzen dürfe und daß die Kardinäle, wenn sie solchen Ansprüchen nachgäben, eine Todsünde begingen. Sacchetti wurde nicht gewählt, aber nur weil eine ge­nügende Stimmenzahl gegen ihn zusammengebracht, also statt der direkten die indirekte Exklusive wirksam gemacht wurde.

Diese Fälle zeigen, wie es mit demRecht" des Veto bestellt gewesen ist. Es gab kein Gesetz und keinen Vertrag, welcher den Regierungen dasselbe ga- rantirte. Es ist auch später keine darauf bezügliche Verordnung erlassen worden. Wenn trotzdem später, namentlich in unserm Jahrhundert, die Ex­klusive wiederholt angewendet und vom Konklave als ein Recht anerkannt worden ist, so beweist dies nicht, daß das Recht unbegründet ist, sondern daß man auch ohne besondere Bestimmungen es als ein selbstverständliches, in der Nothwendigkeit der Sache liegendes acceptirt hat, und auf diese innere Noth­wendigkeit, nicht auf problematische Bullen und Dekrete werden sich auch heute die Regierungen zn stützen haben, wenn sie es für nöthig halten bei der Papstwahl ein Wort mitzureden und nicht Willens oder im Stande sind, durch Gewinnung der Stimmen sich zu sichern.