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Vom deutschen Reichstage.
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Dom deutschen Keichstage.

Berlin, 17. Februar.

Große Rührigkeit läßt sich der zweiten Woche der Reichtagssession nicht nachrühmen. Weder die Rechtsanwaltsordnung noch das Budget vermochten die allgemeine Aufmerksamkeit voll und ganz auf sich zu ziehen. Die großen Fragen, auf welche alles Sinnen und Trachten dermalen fast ausschließlich gerichtet ist Orient, Reichsorganisation, Steuerreform gelangen ja erst später auf die Tagesordnung. Immerhin sind es Gegenstände von tiefgreifendster Bedeutung, mit denen man sich zu befchäftigen hatte. Was die Anwalts­ordnung betrifft, so hatte bekanntlich die Justizkommission des Reichstages seiner Zeit dem Gerichtsverfassungsgesetze eiuen entsprechenden Abschnitt einge­fügt, auf den man jedoch gegenüber der bündigen Zusage der Regierungen, daß die Materie noch vor dem Inkrafttreten der Justizresorm durch ein be­sonderes Gesetz geregelt werden solle, verzichtete. Man darf an dem jetzt von den Regierungen vorgelegten Gesetzentwurfe anerkennen, daß er mit den Vor­schlägen der erwähnten Kommission jedenfalls weit mehr übereinstimmt, als die pessimistischen Widersacher des Kompromisses über die Justizgesetzgebung vor Jahr und Tag prophezeiten. Eine wirklich prinzipielle Bekämpfung hat denn auch die Vorlage in der ersten Berathung nicht erfahren, womit freilich nicht gesagt sein soll, daß es an erheblichen Ausstellungen gemangelt Mtte. Die vielumstrittenen Fragen der Freigebnng und der Lokalisirung der Rechts­anwaltschaft standen in der Debatte naturgemäß im Vordergrunde. Für voll­ständige Freigebung plaidirte nur der Führer des Zentrums, Herr Windthorst. Aber auch von anderer Seite erfuhr das in der Vorlage adoptirte System lebhafte Angriffe. Der Regierungsentwurf bestimmt, daß, wer die Fähigkeit zum Richteramt in einem Bundesstaat erlangt hat, in jedem Bundesstaate zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden kann. Ueber den Antrag auf Zulassung soll die Landesjustizverwaltung entscheiden, vor der Entscheidung jedoch der Vorstand der Anwaltskammer gutachtlich gehört werden. Die hier der Landes­justizverwaltung eingeräumte diskretionäre Befugniß wird freilich beschränkt durch die weitere Bestimmung, daß, wer die zum Richteramte befähigende Prüfung bestanden hat, bei den Gerichten des Bundesstaates in welchem die Prüfung bestanden ist, zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden muß, so­fern er diese Zulassung binnen einem Jahre nach bestandener Prüfung bean­tragt. Dieses Recht soll jedoch nicht allein erlöschen, wenn der Antragsteller im Staatsdienst angestellt worden ist, sondern die Zulassung soll auch, solange