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nach den Mitteln, deren sich die Stadtverwaltung zur Aufbringung der be- nöthigten Summen bediente. Wir stvßen da zuerst auf eiue Grundsteuer. Die erste Spur einer svlcheu findet sich bereits im ältesten Stadtrecht v. I. 1104. Dvrt heißt es, daß dem Bischvf jährlich von den Höfen ein Grundzins von 4 Talenten gebührt. Es deutet diese Abgabe, der sämmtliche Höfe nuterworfen waren, gleichviel ob sie im Uebrigen freies Eigenthum waren oder nicht, mit ziemlicher Sicherheit auf einen früheren Zustand eiuer allgemeinen Hofhörigkeit des gesammteu städtischen Grund und Bodens hin, von der sich dann als letzter Nest eben jener Michaeliszins bis in das zwölfte Jahrhundert herein erhalten haben würde, wenn wir nicht anuehmen wollen, daß diese Abgabe ihrem Wesen nach nur eiue Art Rekvguitivnsgebühr für die bischöfliche Herrschaft, ein Ehrensvld, ähnlich den andern in der Urkunde aufgeführten Ehren- leistungen der Bürger, gewesen ist. Jedenfalls aber ist der in dem großen Stadtrecht vom Jahre 1276 genannte Michaelisgruudzins nur eine Fortbildung jeuer ältesteu Grundsteuer. Darauf läßt nicht nur die gleiche Erhebnngszeit, sondern anch der Umstand schließen, daß beide Steilern von dem Zollner per- zipirt wurden. Doch tritt bezüglich der steuerpflichtigen Grundstücke ein Unterschied insofern hervor, daß, während jener älteste Grnndzins alle Hofstätten der Stadt gleichmäßig belastet, die Grundsteuer des zweiten Stadtrechts nur von den freien, nnter Stadtrecht stehenden Grundstücken erhoben werden soll. Schwieriger ist die Frage, in wessen Kasse dieselbe floß, in die des Bischoss oder in die der Stadt: ich vermuthe in die letztere, da Klagen wegen Nicht- entrichtnng an den (uichtbischöflichen) Vogt gingen nud die Entrichtung einen Anspruch ans das Bürgerrecht gewährte.
Neben dieser ständigen Grundsteuer auf Eigengüter stoßen wir schon bald uach dem Erlaß des zweiten Stadtrechts auf eine unständige, von allen städtischen Grundstücken, gleichviel ob Eigen, Lehen oder Leibdeging, zu erhebende Grundsteuer. Sie wurde im Bedürfnißfall erhoben und dann vom Rathe jedesmal besonders festgesetzt, mit welchem Prozentsatz'der Grundrente die einzelnen Arten der Grundstücke znr Steuer herangezogen werden sollten. So bestimmt der Rath beispielsweise im Jahre 1374, daß bei selbst bewohnten Hänsern das letzte Zinserträgniß oder, im Falle daß dieselben niemals vermiethet waren, die eigene Schätzung des Eigenthümers als steuerpflichtige Häuserrente angenommen und hievvu 10 Prozent als Steuer abgeführt werden sollen; bei selbst bewirthschafteten Liegenschaften soll gleichfalls die eigene Schätzung acceptirt, als Steuer aber uur 5 Prozent abgegeben werden. — Neben dieser Grundrentensteuer begegnet uns in der gleichen Zeit eine Kapital- reuteusteuer. Auch diese wird unständig und in verschiedener Höhe erhoben. So bestimmt ein Rathserlaß vom Jahre 1291, daß alle Renten von Kapitalien