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Die Entwickelung des altgriechischen Kriegswesens. II. : 4. Die Dorier auf dem Peloponnes.
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die einzige Losung der spartanischen Politik.Weil aber", so sagt Max Dnncker, die Kraft Spartas nicht ausreichte, sich zum alleinherrschenden Staate in Hellas zu erheben, so blieb es bei der Eifersucht gegen jeden andern aufstre­benden Kanton von gesünderen Grundlagen, Diese Eigenschaften Spartas find es gewesen, welche dem Leben von Hellas vor der Zeit den Todesstoß gegeben haben."

Mittelal terlich er Stadth aus lj alt.

Seitdem zuerst Eichhorn einem historischen Verständniß des deutschen Städtewesens im Mittelalter mit seinen ausgezeichneten Untersuchungenüber den Ursprung der städtischen Verfassung in Deutschland" die Bahn gebrochen hat, ist die Verfassungs- und Rechtsgeschichte unserer mittelalterlichen Stadt- repnblikeu stets der Gegenstand der besonderen Aufmerksamkeit unserer Rechts­historiker geblieben. Weniger läßt sich dies von einem andern Gebiet unserer Städtegeschichte behaupten, trotzdem dasselbe der Beachtung vielleicht noch würdiger ist, als jeue äußere Geschichte der Städteversassung. Ich meine das innere Leben der Städte, ihre Verwaltung in finanzieller und polizeilicher Hinsicht. So wichtig ohne Zweifel die städtische Verfassungsgeschichte für die Entwicklung unseres späteren Staatsrecht ist, indem unsere modernen staats­rechtlichen Gestaltungen in zahlreichen Fällen ihre Muster und Vorbilder in den Einrichtungen der alten Stadtrepnbliken haben, so ist der Einfluß, welchen die frühzeitige Bildung eines geregelten Haushalts und einer guten Polizei in den Städten auf die Entwicklung der Verwaltung der größeren fürstlichen Territorien ausgeübt hat, jedenfalls ein, wenn schon nicht so offen zu Tage liegeuder, so doch intensiverer und weitergreifender gewesen. Es erklärt sich dies ans dem Umstände, daß, während die Entwicklung der Verfassungs­formen eine mehr oder weniger autochthone, aus den besonderen geschichtlichen Grundlagen heraus sich aufbauende, fremdartigen Einflüssen nnr wenig zugängliche ist, im Gegentheil aus dem Gebiete der innern Verwaltung eine Herübernahme und Anpassung fremder Formen weit leichter geschehen kann. Wir sehen daher, daß kein Staatswesen ohne einen Komplex der mannigfachsten, oft mit subtilster Feinheit ausgebildeten Verfassuugsformen ist, daß aber ebendasselbe bezüglich seiuer administrativen Einrichtungen eine Armuth dvkumentirt, die an den ronsseauischeu Naturzustand erinnert. Man nehme nnr einmal das Grenzboten I. 1378, s