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tionsbehörde, so, daß ich zwar meine Jahresrechnungen von der obersten Rechnungsbehörde revidiren ließ, aber in der Operation nur allein das Wort des Königs mir Regel sein konnte.
Meine Vorschläge wurden genehmigt, ich trat mit mehr als achthundert Gntsbesitzern in Verhandlung; und ungeachtet Mißernten die Sache aufhielten, ist sie mehr geglückt als ich irgend erwartet hatte u. s. w."
So berichtet Schön selbst über diese wichtige Angelegenheit. Die sogen. Retablissementsgelder gingen durch seine Hand; ihre Vertheilung an die ostpreußischen Landwirthe war seinem Ermessen anheimgestellt: eine ganz gewaltige Machtsülle war ihm damit ertheilt. Er selbst führt in seiner Aufzeichnung es noch weiter aus, daß eine so weite Vollmacht bei einer solchen Sache nothwendig war; er beruft sich mit freudiger Genugthuung darauf, daß die Landesunterstützung guten Erfolg gehabt. Das eben ist der Punkt, in welchem das historische Urtheil einzusetzen hat. Man wird fragen müssen: wie hat Schön jene große ihm verliehene discretionäre Macht gebraucht? hat er dabei nach sachlichen Gesichtspunkten oder nach persönlicher Gunst gehandelt? welches sind die Früchte seiner Thätigkeit für das Wohl der Provinz?
Daß Schön's Maßregeln nicht allgemeinen Beifall gefunden, ihn nicht finden konnten, versteht sich von selbst. Alle Ansprüche zu befriedigen, war unmöglich; bei jeder Auswahl aber mußten die Abgewiesenen zur Klage über den Vertheidiger so leicht sich versucht fühlen. Es würde seltsam zu nenuen sein, wenn nicht Stimmen .des Tadels laut geworden. Nun liegt mir eine Denkschrift vor, welche diese Stimmen des Tadels, die Aeußerungen der Gegner Schön's zusammenfaßt und an Allerhöchster Stelle sie vorzutragen sich vorsetzt. Es dürfte interessiren, nicht nur Einzelnes ans derselben mitzutheilen, sondern sie ihrem ganzen Inhalte nach hier abzudrucken:
Denkschrift.
Die Unzufriedenheit, die über die Verwendung der von des Königs Majestät zur Erhaltung der Gutsbesitzer iu der Provinz Prenßen bewilligten großen Summen sast allgemein und besonders unter Vorurtheilsfreien unterrichteten Leuten herrscht, verdient eine nähere Beleuchtung. Denn, wiewohl die Beschuldigungen, die gegen den Vertheiler dieser Königlichen Gnadenbewilligung aufgebracht werden, nicht in dem Grade, wie sie verlauten, gegründet sein mögen, so können sie doch nicht ganz grundlos sein.
Die Verwendung geschah bisher auf folgende Weise:
l) Wenn ein Gut auf Instanz der Landschaft — wegen nicht bezahlter
currenter uud rückständiger Zinsen — oder anderer eingetragener Gläubiger
zur Subhastatiou gestellt worden war — nach vorhergegangener Herabsetzung Greuzboten I. 1378. »