Beitrag 
Die Abänderung und Ergänzung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz : (aus Baden.) II.
Seite
99
Einzelbild herunterladen
 

99

Zie Abänderung und Ergänzung des Hesetzes üöer den Unterstützungswohnsttz.

(Aus Baden.) II.

Zn den Einzelvorschlägen der Gesetznovelle über den Unterstützungswohnsitz

bemerken wir Folgendes.

Zn Ziffer 1. Von einigen Seiten, so sagen dieMotive" zu unserem Gesetzentwurf, wird die gänzliche Beseitigung der für Erwerb und Verlnst des Unterstütznngswvhnsitzes festgesetzten Frist verlangt, von anderen wenigsteus die Abkürzung. Wir stimmen mit denMotiven" überein, wenn sie erklären, daß die erstere Forderung nach Lage der gestimmten Gesetzgebung zu weit gehe, die letztere dagegen gerechtfertigt erscheine. Theoretisch, prinzipiell und logisch richtig wäre die Hinwegräumung jeder Frist; einzig diese Maßnahme würde dem Grundsatz der Freizügigkeit zur vollen Geltung verhelfen (s. unsern ersten Artikel). Allein solche Gesetzesünderung würde eine Umgestaltung unserer gesammten sozialen Gesetzgebung bedingen, welcher wir z. Z. das Wort nicht reden könnten. Als Su erstrebendes Ziel, dem wir mit der gesetzlichen Fixirung des einjährigen Fristenlanfs näher rücken, halten nur die Beseitigung jeder Frist fest. Und es '"üßte diese Beseitigung uicht mit logischer Nothwendigkeit znr Ueberwälzung der gesammten Armenlast auf deu Staat führen das hätte aus mehrfachen Gründen fein höchst Bedenkliches sondern der Armenauswcmd würde der jeweilige,: Auseuthaltsgemeinde des zn Unterstützenden zufallen, d. i. der Ge­meinde, wo das Bedürfniß hervorgetreten ist, und gegen Ueberlastnng wären die Ortsarmenverbände sicher zn stellen durch eine ähnliche Bestimmung, wie sie mit 33 des badischen Armengesetzes zu Gunsten der Landarmenverbände gegeben ist, nämlich also, daß wenn die zur Deckung des Armenaufwands er­forderlichen Umlagen eine gewisse Höhe erreicht hätten, dem Staat der Ersatz des Mehrbetrags zufallen würde. Daß für die Beseitigung jeder Frist auch gewichtige, dem Gebiet der Praxis entnommene Gründe sprechen, wurde bereits erwähnt. Ebenso haben nur aber auch solche, dem realen Gebiet der prakti­schen Armenpflege entstammende Gründe aufgeführt, welche z. Z. noch gegen die Beseitigung sprechen. Was aber gegen die Beseitigung spricht, das spricht - Mit verstärktem Gewicht für die Abkürznng; nud sowohl im Interesse der Ge- schäftsvereinfachnng, als vor Allem in dem der möglichst vollständigen Durch, sühruug des Freizügigkeitspriuzips müssen wir die vorgeschlagene Gesetzesän­derung willkommen heißen.