Iie Abänderung und Ergänzung des Hesetzes üöer den Unterstützungswohnsttz. *)
(Aus Baden.) I.
Dem Bundesrath des Deutschen Reiches ist bekanntlich unter dem 30. Mai d. I. von dem Reichskanzler der Entwurf eines Gesetzes betreffend Abänderung und Ergänzung des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni ^870 nebst Motiven zur Beschlußnahme vorgelegt worden.
Die in Vorschlag gebrachten Aenderungen bezw. Ergänzungen sind hauptsachlich folgende:
1. An Stelle der zweijährigen Frist für Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes (ZH 10 ff., 22 ff.) tritt die einjährige;
2. das zu selbstständigem Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes befähigende Lebensalter wird vom zurückgelegte» 24. auf das zurückgelegte 21. Lebensjahr herabgesetzt (Z§ 10, 22);
3. die in H 29 bestimmte sechswöchentliche Verpflichtung des Ortsarmenverbandes des Dienstortes wird auf die Dauer von drei Monaten erweitert, und es wird die dem Ortsarmenverband des Dienst- oder „Arbeitsortes" auferlegte Verpflichtung, dem Erkrankten innerhalb der erwähnten Frist die erforderliche Kur und Verpflegung zu gewähren, nicht wie bisher auf „Personen, welche im Gesindedienst stehen, Gesellen,
*) Im Nachstehenden geben wir den wesentlichsten Inhalt eines Berichtes wieder, welche der am 11. August d. I. in Lörrach stattgehabten Versammlung der badischcn Kreisausschüsse von dem Lvrracher Krcisausschußmitglied Höchstetter erstattet worden ist. Da gerade von Baden aus eine sehr lebhafte Agitation gegen den Novellenvorschlag des Reichskanzlers entfaltet wird, so möchte es vielleicht nicht ohne Interesse sei», auch eine gegentheilige Stimme aus diesem Lande zu vernehmen.
Grenzbvtcn IV. 1877. L