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Der Friede von Adrianopel.
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Hand liegt, versagen; seineu Namen darf die Pforte nicht vergeblich angerufen haben." Sehr bedeutend freilich waren seine Zugeständnisse eben nicht. Im 9. Artikel wurde statt der Worte:Zehn Millionen holländische Dukaten"eine Summe, deren Betrag durch gemeinschaftliche Verabrednug geregelt werden wird", und im 12. statt:Nach dem Austansch der Ratifikationen"nach Unter­zeichnung dieses Friedenstraktats" gesetzt. Ans eine fernere Bitte Rvyers, dem die türkischen Bevollmächtigten die Unmöglichkeit vorgestellt hatten, sofort eine Summe von einer halbeil Million Dukaten als erste Abschlagszahlung ans die für die russische« Kaufleute stipulirte Entschädigung zn beschaffeil, wurde im 8. Artikel die festgesetzte einjährige Zahlungsfrist in eine anderthalbjährige verwandelt. Noch erhob sich eine andere Schwierigkeit, die türkischen Unter­händler wollten den Traktat nicht unterschreiben, indem sie offeubar fürchteten, von der Regierung dem öffentlichen Zorne über einen unglücklichen Frieden zum Opfer gebracht zu werden. Erst am 14., als Roher mit sofortiger Abreise gedroht, entschlossen sie sich dazu. Das am letztgeuauuteu Tage eingetrvffene Verlangen der großmüchtlichen Botschafter, den 10. Artikel des Vertrags zu streichen, wurde abgelehnt. Wenn dagegen die Wünsche Prenßens Berücksichtigung fanden, so gründete sich das znm Theil ans die geringere politische Bedeutung derselben und auf die Dankbarkeit des Petersbnrger Kabinets für die Sendung v. Müfflings, mehr noch aber offenbar anf eine andere Ursache. Prenßcn hatte den Einfluß, den es unter Friedrich dein Großen in Konstantinopel gehabt, 1806 verloren, die Pforte betrachtete es als eine Macht, die ihr weder nutzen noch schaden kvune. Dem russischen Kabinet, dessen Erfolge von den drei andern Großmächten mit Mißgunst betrachtet wurden, und welches sich auch für die Zukuuft eiuer freundlicheren Beurtheiluug seiues Thuns uud Lasseils bei Preußen versichert halten konnte, paßte es sehr wohl, die Stellung dieser Macht bei der Pforte zu verbessern, da ihr die preußische Diplomatie auch unter andern Um­ständen gute Dienste leisten konnte.

Außer der erwähnten Ansführungskonvention wurde dem Friedensvertrage noch eine zweite Uebereinkunft, die Moldau und Walachei betreffend, angehängt. Dieselbe bestimmte, daß die Hvspodare auf Lebeuszeit zu ernennen seien, und setzte außerdem Folgendes fest: Kein Muhcunedaner soll in den Fürstentümern seine dauerude Wohnstätte haben. Die türkischen Städte auf dem linken Ufer der Donau werden znr Walachei geschlagen, die türkischen Einwohner derselben haben ihr Grundeigenthum biunen l 8 Monaten zu verkaufen. Die Regierungen der Fürstentümer haben das Recht, Quarantänen gegen die Türkei anzulegen, und siild befugt, die nöthige Anzahl von bewaffneten Schntzmannschaften zu halten. Sie werden der Verpflichtung, Korn, Hammel und Bauholz für die Dvnaufestungen zu liefern, sowie gewisser Abgaben in Geld enthoben; dafür