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bis auf den heutigen Tag erhallen zu bleiben. Den Reichstagsverhandlungen folgen eine Darstellung der in den letzten Jahren innerhalb Mecklenburgs unternommenen Versuche zur Herbeiführung einer Reform der dortigen Verfassung und ein Gutachten über die fernere Behandlung der Angelegenheit. Das Ergebniß, zu dem der Verfasser am Schluß seiner Erörterungen gelaugt, ist folgendes:
Es ist von allen Seiten anerkannt, daß die gegenwärtige altständische, auf feudalen Grundlagen ruheude Verfassuug der Großherzogthümer Mecklenburg der Bevölkerung beider Staaten die Vertretung im Landtage und die Mitwirkung bei der Gesetzgebung und bei Regelung des Staatshaushalts nicht gewährt, auf die sie nach den Grundsätzen der repräsentativen Monarchie Anspruch haben. Die wiederholt zugesagte Umgestaltuug dieser altständischen in eine konstitutionelle Verfassung läßt sich nach den bisherigen Erfahrungen auf dem Wege einer Vereinbarung der mecklenburgischen Regieruug mit den Ständen nicht ausführen. Eine solche Umgestaltung kam nnter der Einwirkuug der Ereignisse von 1848 zu Stande. (Die damals geschaffene Verfassung war, wie der Verfasser selbst zugesteht, unter Einwirkung des doktrinären Wesens der frankfurter Paulskirche entstanden, ein gar zu getreuer Abklatsch der „Grundrechte des dentschen Volkes," der mit der geschichtlichen Entwickelung vollständig brach und deßhalb ungerecht und unpraktisch war). „Aussicht auf ein abermaliges Gelingen ist nur vorhanden, wenn wieder ein zwingender Anlaß hergestellt wird, und zu diesem Zwecke ist von der mecklenburgischen Bevölkerung (wir hätten gesagt: von einem erheblichen Theile der mecklenburgischen Bevölkerung) uud allen ihren Abgeordneten die Hilfe des Reiches angerufen. Vou den vorgeschlagenen Mitteln empfiehlt sich die Aufnahme einer Bestimmung in die Reichsverfassuug, welche jedem Bundesstaate eine konstitutionelle Verfassung gewährleistet. Eine solche Bestimmung entspricht dem Bundesstaatsrechte und findet sich in allen Verfassungen andrer Bundesstaaten (auch in derjenigen der nordamerikanischen Union), in der deutsche» Bundesakte nnd in den Entwürfen zu einer Reichsverfcissnng vom Jahre 1849. Das Reich hat ein berechtigtes Interesse an endlicher Erledigung der mecklenburgischen Ver- fassnngsfrage uud ist zur Aufnahme der beantragten Bestimmung in die Reichsverfassung vollkommen befugt. Diese Bestimmung ermöglicht und verbürgt einerseits die gütliche Beilegung der schwebenden Frage und bedroht andrerseits keinen andern Staat mit einer Einmischung des Reiches." Wir erklären uns mit diesen Behauptungen allenthalben einverstanden mit alleiniger Ausnahme des letzten Satzes, da wir von einer „Bedrohung" der Bundesstaaten mit einer Einmischung des Reiches nichts wissen wollen, es vielmehr für gut halten, wenn das Reich Gelegenheit hat, von sich aus fördernd und schaffend