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Der Handwerksgesell der alten Zeit. II.
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kennen sollen, anders als mit Willen, Rath, Gunst und Verhängniß der Schneidermeister und ihrer Sechser." In den Ordnungen, welche die Knechte gemacht hatten, hieß es uuter Anderm, daß, wenn sie etwas wider einen Meister hätten, sie ohne Weiteres Gericht halten und allen Knechten verbieten könnten, diesem Meister zu dienen. Die Verordnung des Rathes hingegen verfügte, wenn ein Knecht sich über einen Meister zn beklagen hätte, so habe er seine Beschwerde entweder beim Zunftmeister oder beim Rathe anzubringen oder sein Recht vor dem Schultheißengerichte zu suchen und zn nehmen. Daraus ergibt sich, daß zu Ende des vierzehnten Jahrhunderts in Basel die Gesellenschaft bereits geschlossen, daß sie nicht bloß eine Vereinigung auf Zeit und zu einem bestimmten Zwecke, sondern eine dauernde Partei, eine Organisation gegenüber den Meistern war, die sich Gesetze gab und sich richterliche Befugniß anmaßte, und bei dem innigen Zusammenhang Basel's mit andern oberrheinischen und elsässischen Städten ist anzunehmen, daß anch hier solche Organisationen bereits in der Ausbildung begriffen gewesen sind, ehe das nächste Jahrhundert begann.

So entwickelte sich das Verbindungswesen der Gesellen weiter, nnd wie die Meister rheinischer, wendischer und niedersächsischer Städte sich zu Gruppen vereinigten, die mehrere und bisweilen viele Orte umfaßteu, so auch deren Knechte. In Landan ist 1431 das Recht der Gesellen auf Jurisdiktion aner­kannt, welches eine korporative Einigung voraussetzen läßt. Die den Bäckern von Passau 1432 vom Bischof Leonhard bestätigte Ordnung zeigt ebenfalls eine gesonderte Stellung der Gesellen mit einein Obmann, der Streitigkeiten zu schlichten befugt ist. Eine Verordnung des Rathes von Ueberlingen aus dem Jahre 1461 gestattet schlechthin die Gesellenverbindungen und beschränkt uur ihr Recht auf das, was den Zünften und Handwerken überhaupt zukommt. 1468 errichten zu Freiburg i. Br. die Kürschnergesellen ein Vereinsstatutmit Erlaubniß, Willen und Gunst des Bürgermeisters und Rathes und der ge­meinen Krämerzunft", zu welcher das Kürschnerhandwerk gehörte. Gesellen- bruderschaften, denen jeder Knecht beitreten mußte, gab es von 1470 an in Kolmar, Hagenau und Freiburg. Alle diese Beispiele weisen darauf hin, daß im fünfzehnten Jahrhundert die Gesellenschaft als Ganzes schon eine legalisirte Verbindung und dadnrch init dem Handwerk, d. h. der Gemeinschaft der Meister, gleichberechtigt war, so sehr sich auch die letzteren gegen diese Neue­rung gewehrt hatten.

Im letzten Drittel des Jahrhunderts scheint man den Kampf gegen die Konstituiruug der Gesellen fast allenthalben aufgegeben zu haben. Es lag kein rechtlicher Grund gegeu dieselbe vor. Höchstens hätten die Meister sagen können, daß das Handwerk ein Ganzes sei, und daß man eine Verbindung in