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und in großen Städten könnten bei der Annahme obigen Prinzips Tausende nnd aber Tausende gespart werden. Wenn z. B. eine Bahn einer sich mächtig entwickelnden Großstadt durch Vorland und Vorstädte sich nähert, um in das Innere einzudringen, so ist das Interesse der Stadt an der Anlage möglichst vieler Wegebrücken, um die Entwickelung der Stadt nicht zu hemmen, zu groß, als daß nicht auf der Anlage dieser Brücken bestanden werden sollte. Auch die Bahn hat ein sehr großes Interesse daran, in das Innere der Stadt einzudringen, aber wenn schließlich alle die Bauten — die doch in erster Linie im Interesse der Stadtgemeinde ausgeführt werden müßten — um ins Innere einzudringen, so kostspielig werden, daß die Rentabilität des Unternehmens in Frage gezogen werden muß, so wird man schließlich zum Schaden der Stadt auf das. Eindringen in diese verzichten. Erklärt sich aber die Stadtgemeinde auch nur zu einem verhältnißmäßig geringen Beitrag bereit, resp, würde sie hierzu verpflichtet, so wird ein für beide Theile ersprießliches und nutzbringendes Abkommen erreicht werden können.
Man wende diesen Ausführungen gegenüber nicht ein, daß bei der Durchführung solcher Grundsätze keine Gemeinde mehr von einer Eisenbahn beglückt sein möchte, denn gerade so gut wie jetzt freier Grunderwerb in Aussicht gestellt wird, wie heutzutage Städte Kasernen und Exerzirplätze für Garnisonen, Gebäude für Seminare, Lokale für Gerichte und dergl. mehr zur Verfügung stellen, fo werden sie auch ferner Beiträge in baarem Gelde für Eisenbahnen leisten, wenn sie nur unter dieser Bedingung solche erhalten können, und die Allgemeinheit wird sich dabei wohl befinden und gut und billig fahren.
Besonders für den fo dringend nothwendigen Bau von Sekundärbahnen ist diese Beitragspflicht der betheiligten Gemeinden eine Lebensfrage, denn wenn, selbst unter Berücksichtigung des sekundären Charakters der Bahnen, nach ähnlichen Grundsätzen beim Eisenbahnbau verfahren wird, wie bis jetzt bei den Hauptbahnen, so ist an die Herstellung solcher Lokalbahnen überhaupt nicht zu denken, weil eine Verzinsung des Anlagekapitals ganz unmöglich ist.
Es ist in letzterer Zeit von verschiedenen Eisenbahnfachmännern der Vorschlag gemacht worden, nach entsprechender Vervollständigung resp. Umänderung der Gesetze im obigen Sinne zur Entscheidung aller dieser Fragen, die beim Prüfen und Feststellen eines Eisenbahnprojektes zum Austrage gebracht werden müssen, besondere Eisenbahnfachgerichte zu bilden. Diese Gerichte müßten aus Richtern, Verwaltungsleuten, Technikern und je nach den Distrikten aus Landleuten, Fabrikanten, Kaufleuten :c. zusammengesetzt sein. Es wäre ihre erste Aufgabe, die einschlagenden Verhältnisse des ihnen zugewiesenen Distriktes, besonders hinsichtlich der lokalen Anforderungen, genau zu prüfen, um im Stande zu sein, die nach wie vor immer zu erwartenden Forderungen in lediglich