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die ausrichtigen Wünsche, mit denen das deutsche Volk seinen großen Staatsmann in die Erholungspause begleitet, vvttauf in Erfüllung gehen. —
Neben der Kanzlerfrage sind die übrigen Arbeiten des Reichstags in dieser Woche ganz in den Hintergrund getreten. Außer einigen SpezialVorlagen für Elsaß-Lothringen waren sie ausschließlich der Fortsetzung der zweiten Berathung des Reichshaushaltsetats gewidmet. In dem Marineetat gelang es beträchtliche Ersparnisse zu erzielen. Bei dem Etat der Post- uud Telegraphen- verwaltuug hatte der Generalpostmeister ein endloses Kreuzfeuer vou Beschwerden zu bestehen. Herr Stephan hat sich — es ist das sehr zu bedauern — namentlich durch die Behandlung der Kanteckiaffäre in eine recht ungünstige Position gebracht. Doch mangelte es auch nicht an rückhaltloser Anerkennung für die großartigen Leistungen unseres PostWesens.
Die Wendung in Dänemark.
Die Geschichte des Konstitutionalismus weist bekanntlich gar manche Fälle von Streit zwischen der Regierung und den gesetzgebendeil Körperschaften auf, und in den meisten dieser Fälle erscheint die Schuld wesentlich auf Seiten der Regierung, welche nur mit Unbehagen die verfassungsmäßigen Schranken erträgt und mit größerer oder geringerer Absichtlichkeit sich über dieselben hinwegsetzt.
Gegenwärtig liegt der umgekehrte Fall in Dänemark vor. Hier hat seit Jahren die Volksvertretung ein solches Verhalten gegen die Regierung eingeschlagen, daß diese dadnrch endlich, nach vielem Sträuben und nach fast völliger Erschöpfung aller sonstigen Auskunftsmittel, sich veranlaßt gesehen hat, den Weg außerordentlicher, auf das Nothrecht des Staats gegründeter Maßregeln zu beschreiten, zu welchen das Folkething, nicht mehr blos aus Unvorsichtigkeit, sondern mit einer gewissen Absichtlichkeit sie geradezu gedrängt hat.
Diese Wendung ist nicht blos für die Entwicklung Dänemarks beklagenswert!), sondern auch in ganz allgemeiner Beziehung. Wie oft haben die Gegner verfassungsmäßiger Zustände, unter Berufung auf uuzutreffende Fälle, behauptet, es lasse sich mit konstitutionellen Schranken nicht regieren! hier liegt mm einmal wirklich ein Fall vor, in welchem die Volksvertretung den Konstitutionalisinus zur Faree gemacht hat.
Wir haben in unserer vorjährigen Darstellung die Vorgänge bis zur Auflösung des Folkethings betrachtet, welche am 29. März v. I. erfolgte, weil dieses den Vorschlägen der Regierung in den Fragen der Landesvertheidigung.