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Paul Blankenfeld aber, weit davon entfernt dem Mandate zu gehorchen, sendete der Stadt Lübeck einen offenen Fehdebrief, in welchem er den Lübeckern erklärt: er wolle ihnen mit allen seinen Helfershelfern, und mit derselben Helfern und Helfershelfern ein öffentlich abgesagter Feind sein, und ob er ihnen Schaden zufügen würde mit Mord, Nahme, Raub und Brand oder in irgend einer anderen Weise, so wolle er seine und seiner Helfershelfer Ehre durch diesen Fehdebrief bewahren.
Dieser Fehdebrief veranlaßte die Stadt Lübeck zu einer neuen Klage. Es erging auch eine neue Forderung an Blanckenburg. Der Kammerbote fand aber den Verklagten nicht anwesend. Er verkündigte deshalb der Hausfrau desselben -die Ladung.
Blankenfeld hat sich aber niemals vor dem Reichskammergericht vernehmen lassen. Nur seine Ehefrau bat, den Rechtsweg so lange einzustellen, bis die Ladung ihrem Ehemanne verkündigt sei. Wieder ist auf beide Klagen gar keine Entscheidung des Reichskammergerichtes ergangen. Zwar klagte der Anwalt der Stadt Lübeck den Verklagten des Ungehorsams an. Er wurde auch für ungehorsam erklärt, aber eine Folge des Ungehorsams ist niemals ausgesprochen. So blieb die Sache liegen!
3) Im Jahre 1533 hatte das Reichskammergericht einen Executorialbrief auf Zahlung von 30 fl. gegen Dietrich Blome erlassen. Der Kammergerichtsbote war mit dem Zahlungsbefehle von Hamburg zu Pferde bis zum Nittersitze des Blome gekommen, und ließ sich bei ihm anmelden. Darauf kam ein Diener heraus und fragte: Was bringst Du für gute Zeitung? Als aber der Bote sein Vorhaben kurz erklärt, rief der Diener: Das muß Dich Mutter Gottes schänden, Du Bösewicht, Du mußt sterben. Zugleich brachen vier Diener mit Spießen schreiend hervor, und schlugen den Boten mit den Spießen so auf den Kopf, daß er nur noch im Sattel hing. Sie liefen ihm nach, als er floh, und jagten ihm nach seinem Berichte einen solchen Schreck ein, daß er „vor großer Dummelheit den Brief dort nicht von sich werfen konnte".
Das Reichskammergericht that jedoch nichts, um diese Mißhandlung seines Boten zu rügen. Es verfügte nur: Weil kein freier Zugang zu dem Junker Blome sei, möge der Exekutorialbrief in Lübeck, Adelslohe und Jtzehoe öffentlich angeschlagen werden.
4) Ein besonders schauerliches Bild von den Sitten und der Rechtspflege jener Zeit giebt der im Jahr 1844 angestellte Proceß der 48 Regenten des Landes Dithmarschen wider Wiebe Peters.
Wiebe Peters, in Dithmarschen wohnhaft, wurde daselbst zur Zahlung von 40 fl. in allen 3 Instanzen verurtheilt. Unvermögend die Zahlung zu leisten, verließ er Weib und Kind, und begab sich in das Stift Bremen.