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betreffenden Sultanen vermählt waren, sondern nur im Range von Kadinnen standen. Eine Kadin ist keine Ehefrau, aber sie ist doch mehr als bloße Kebsfrau; denn ihre Kinder sind legitim und thronfähig. Sie ist auch nicht mit einer morganatisch mit einein Fürsten Verbundenen zu vergleichen; denn einmal sind ihre Kinder, wie gesagt, zur Thronfolge berechtigt, sodann aber kann sie jederzeit ohne Scheidungsceremonie verstoßen werden, was auch häusig geschieht, wenn die Betreffenden nicht Mütter von Thronerben oder überhaupt von Söhnen geworden sind. In ersterem Falle erhalten sie nach der Thronbesteigung ihres Sohnes den Titel Sultanin Walide und gewinnen oft großen Einfluß auf die Regierung. Ein Beispiel war Besma Alme, die Mutter Abdul Medschid's, eine georgische Sklavin. Gibbon irrt, wenn er sagt, seit Bajasid dem Ersten sei nur ein einziger Sultan gesetzlich vermählt gewesen. Aber auch White weiß deren nur fünf zu nennen, und der letzte, Ibrahim der Erste, regierte vor dritthalb Jahrhunderten; doch hatten die aus diesen wirklichen Ehen entsprossenen Kinder kein Anrecht auf den Thron, wenn der Sultan Söhne von Sklavinnen hatte, die vor ihnen geboren waren.
Die Kadinnen nehmen den ersten Rang im Haushalt des Padischcch ein, und ihr Rang richtet sich nach dem Datum ihrer Erhöhung. Sie geben dann ihren Namen auf und werden nur nach ihrem Titel Basch (Haupt) oder Bujuk (Groß) Kadin Effendi, zweite, dritte u. f. w. Kadin genannt. Ein Sultan kann nicht mehr als sieben solcher Frauen haben. Basch Kadin ist die Mutter der erstgebornen Prinzen. Ist sie nach dessen Thronbesteigung Sultanin Walide geworden, so nimmt sie die zweite Stelle im Reiche ein, hat ihren eignen Hofstaat, genießt alle Ehren und Freiheiten verwittweter Fürstinnen und erfreut sich ungeheurer Einkünfte, die theils aus einem Jahrgehalte bestehen, theils aus ihrem Grundbesitze fließen. Das Einkommen der oben erwähnten Mutter Abdul Medschid's wurde auf mehr denn 700,000 Thaler jährlich geschätzt. Die Einkünfte der Sultaninnen (Schwestern, Tanten und Töchter des Sultans) werden gewöhnlich aus den Steuern der Inseln des Archipelagus bestritten. So bezieht eine die Mastixsteuer der Insel Sktos, einer andern gehören die Schwämme von Naros, einer dritten die Oliven und Orangen von Lesbos. Einige Schriftsteller haben behauptet, die Sultanin Walide habe das Recht, unverschleiert in der Oeffentlichkeit zu erscheinen. Dies ist jedoch Irrthum, ihr Schleier besteht nur aus feinerem Musselin als derjenige der andern Damen des Hofes. Ihr Haushalt umfaßt etwa anderthalb Hundert Personen. Die Kadinnen sind gegenwärtig sämmtlich Tscher- kesstnnen, während in früheren Zeiten das großherrliche Harem Frauen aus allen Ländern und von allen Religionen, u. A. auch Christinnen enthielt. Sie werden dem Sultan von seiner Mutter und andern weiblichen Anverwandten zum Geschenk gemacht oder von seinen Beauftragten gekauft. Alle