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Das Shakerdorf Shirley. 2.
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und blickte ihm in sein wettergebräuntes Gesicht mit einer Art freundlicher Verlegenheit, die der gute Bruder offenbar theilte, während die weißen Hauben und Kleider der Schwestern sich um diesen beklagenswerthen Erben der „adamischen Lebensweise" sammelten und ihn zu liebkosen bestrebt waren. Die Mutter stand außerhalb des Kreises mit gelassen unter der Brust gefal­teten Händen. Ich weiß nicht, wie es geschah, aber mir kam die Gruppe ungemein rührend vor. Wenn sie Recht und die Shakerinnen Unrecht hatten, wie viel Himmel hatten diese dann verloren, als sie auf das höchste Gut der Erde Verzicht geleistet hatten! W. D. H.

Kus dem Lssasz.

Ende dieses Monats werden in allen Gemeinden des Reichslandes, mit Ausnahme der Stadt Straßburg, Wahlen zu gänzlicher Erneuerung der Munizipal- oder Gemeinderäthe stattfinden. Diese Neuwahlen werden nach dem Ges. v. 5. Mai 184S sur 1'orMM8g>ticm munieiMle alle fünf Jahre wiederholt, eine Frist, die nach kurzer Abänderung durch das noch geltende Gesetz vom 22. Juli 1870 wieder hergestellt worden ist. Im Elsaß haben gemäß den Bestimmungen der Gesetze die letzten allgemeinen Gemeinderaths­wahlen Ende Juli 1871, also kurz nach der Einrichtung der neuen deutschen Verwaltung des damaligen General-Gouvernements des Niederrheins, statt­gefunden. Fast um dieselbe Zeit, nämlich im April jenes Jahres, waren von der französischen National-Versammlung auch für die sämmtlichen Gemeinden Frankreichs Neuwahlen angeordnet worden. Auch in diesem Jahre trifft die Wahlperiode diesseits und jenseits der Vogesen wieder so ziemlich zusammen. Es wird interessant sein, nach dem Ausfall der Wahlen etwaige Parallelen zu ziehen.

Aus dem I. 1871 existirt noch ein Wahlreglement des damaligen Prä- fekten des Nieder-Rheins, Graf Lurburg, nebst einer guten und recht über­sichtlichen Zusammenstellung der auf die Vorbereitung und Vornahme der Wahlen bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen des französischen Verwaltungs­rechts, welche auch jetzt im Wesentlichen wieder publieirt worden sind. Doch werden den diesjährigen Wahlen schon die laut der neulich vom Landesaus­schuß mit großer Befriedigung und Einmüthigkeit entgegengenommenen Ver­ordnung vom 28. April 1876 wegen Abänderung des Gesetzes vom 24. Jan. 1873 betr. die Bezirksvertretungen, die Kreisvertretungen und die Wahlen zu den Gemeinderäthen, unterm 31. Mai eurr. abgeschlossenen Wählerlisten zu Grunde gelegt. Die jetzigen Wahlen werden also insofern der praktische Prüfstein für die Zweckmäßigkeit der genannten Maßregel sein.

Für die Straßburger wird der Ausnahmezustand, der nunmehr schon seit einigen Jahren und seit dem bekannten Conflicte ihres Munizipalrathes mit der Regierung in communaler Hinsicht über sie verhängt ist, bei dieser Gelegenheit wieder äußerst fühlbar. So viel Lob sie auch der Umsicht und Thä­tigkeit des dermaligen Bürgermeisterei-Verwalters und Polizei-Directors Back und seines stellvertretenden Adjuncten, Baron v. Reichlin. zollen, so ist und bleibt es doch immer leicht begreiflich ein drückendes Gefühl für die Hauptstadt des Landes, in diesem eigentlichen Lebensnerv der communalen