358
höheren Stände, die das ihren Bauern abgepreßte Geld in Straßburg oder Paris verpraßten und ihre Söhne meist in französischen Regimentern dienen ließen, während die Töchter in französischen Klöstern und Penstonen erzogen wurden. Derselbe erstreckte sich vielmehr bis in den Bürger- und Bauernstand herab, indem man es auch hier für nothwendig hielt, den Kindern etwas Französisch parliren zu lehren, und indem die Pfälzer als Entgelt für die vielen verdorbenen Haarkräusler und Putzmachermädchen, die Frankreich damals als Jugenderzieher und Lehrer nach Deutschland schickte, eine Menge von Abenteurern aus ihrer Mitte hervorgehen sahen, welche sich als Soldaten, Kammerdiener, Krämer und Speculanten der verschiedensten Art wohl oder übel im Lande jenseits des Wasgau durchhalfen und dann, heimgekehrt, durch ihr böses Beispiel die vaterländischen Sitten nur noch mehr verdarben. Ein tüchtiger Klerus hätte mit Lehre und Beispiel ein Damm gegen diese Einflüsse sein können, das Obige hat gezeigt, warum die pfälzer Geistlichen dieß nicht waren. Es wird auch zum Theil erklären, daß sie wie die Mehrzahl ihrer Amtsgenossen am Mittelrhein sich, als die französische Revolution ausbrach, in die trüben Wogen derselben mit mehr Behagen stürzten als selbst die Bedrücktesten unter der übrigen Bevölkerung dieser Landstriche.
M. Busch.
Dom preußischen Landtag.
Berlin, den 28. Mai 1876.
Am 22. Mai stand bet den Abgeordneten ein Gesetz-Entwurf zur ersten Berathung betreffend den Austritt aus den jüdischen Synagogengemeinden. Es ist dies, wir wollen nicht sagen ein seltsamer Gegenstand, auch an sich kein verworrener, aber ein Gegenstand, der durch die heutige Verwirrung in allen kirchlichen Begriffen mit einer künstlichen Verwirrung auch seinerseits künstlich umgeben wird. Die rechtlichen Verhältnisse der jüdischen Gemeinden beruhen auf dem Gesetz von 1847, wodurch Friedrich Wilhelm IV. den Juden scheinbar eine Freiheit nahm, die er den Christen um dieselbe Zeit gewährte. Durch die damaligen Märzgesetze konnte jeder Christ, Türke, Jude :c. vor dem Richter den Austritt aus der religiösen Gemeinschaft erklären, der er bis dahin angehörte, und in Bezug auf Geburtszeugniß und rechtliche Begründung der Ehe in den reinen Civilstand treten, zu dessen Buchführung und Ueberwachung die Gerichte angewiesen waren. Außerdem konnten die also Ausgetretenen mit so viel ihres Gleichen, als sich dazu finden wollten, neue Religionsgesellschaften bilden. Wer von ihnen aber darnach kein Be-