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Dom preußischen Landtag.
Berlin, den 14. Mai 1876.
Am 9. Mai sollte bei den Abgeordneten die dritte Lesung des Ansiedelungsgesetzes vor sich gehn, die Beendigung desselben wurde aber auf Lasker's Antrag vertagt. Alsdann erfolgte die dritte Lesung und definitive Annahme des Gesetzes über die evangelische Kirchenverfassung. Das Gesetz wurde in namentlicher Abstimmung mit 211 gegen 141 Stimmen angenommen. So ist denn auch diese große Angelegenheit glücklich zu Ende geführt, zum Segen des deutschen Volkes, wie man mit Sicherheit erwarten darf. Das Herrenhaus wird eingreifende Veränderungen des mühsam zu Stande gebrachten Werkes wohl keinesfalls verlangen. Die Discussion bet der dritten Lesung war unbedeutend. Die Erwartung erfüllte sich nicht, daß Herr Virchow seinen bei der zweiten Lesung durchgefallenen, hier noch nicht erwähnten Antrag nochmals einbringen werde. Er hatte damals nämlich beantragt, daß jeder Theil einer evangelischen Ortsgemeinde sich unter Mitnahme des proportionalen Kirchengutes selbständig constituiren könne. Es ist unbestreitlich, daß manche Redner für diese Ungeheuerlichkeit die Analogie des den Altkatholischen verliehenen Rechtes, aus einer vaticanischen Gemeinde unter Beanspruchung des proportionalen Kirchengutes auszutreten, anrufen wollten. Die Altkatholiken stehen einer durchgreifenden, mit ungesetzmäßigen Mitteln einem unfreien Concil entrissenen Neuerung gegenüber. Herr Virchow dagegen will das Secessionsrecht jeder beliebigen Schaar von Neuerern mit dem Anspruch auf einen Theil des Ktrchengutes zusichern. Mit Recht fanden andere Redner in einer solchen Zustcherung die Provocation zur Beanspruchung des Kirchengutes unter muthwilligen Vorwänden.
Am 11. Mai folgte die zweite oder Einzelberathung des Gesetzes, betreffend die Staatsaufsicht über die Vermögensverwaltung in den katholischen Diöcesen. Die technischen Einzelheiten des Gesetzes interessiren uns hier nicht, und das Princip des Kulturkampfes können wir wohl unerörtert lassen, sofern es kein neues Licht erhielt. Das Gesetz ist die nothwendige Ergänzung des frühern über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden und hat die Bestimmung, den Mißbrauch und die Entfremdung des unter der Diöcesanverwaltung stehenden Vermögens von seinem Zweck zu verhüten. Das Recht einer solchen Staatsaufsicht ist so alt als der moderne Staat und in Preußen durch das allgemeine Landrecht geregelt und befestigt. Die bisherige Auslegung der Verfassung seit 1848 trägt die Schuld, daß die preußischen Bischöfe mit dem Vermögen in ihren Diöcesen machen konnten, was sie wollten. Das Gesetz wurde im Wesentlichen angenommen.