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neten Wehrenpfennig hat keine andere Bedeutung, als der Kirche das Selbstbesteuerungsrecht zu verweigern. Zum Glück kann der Staat nicht verbieten, daß an die Stelle der von Kirchenorganen ausgeschriebenen Steuern die Aufforderung zu freiwilligen Beiträgen für bestimmte kirchliche Zwecke tritt, und wir haben schon unsere Ansicht dahin ausgesprochen, daß der Verzicht auf das formelle Besteuerungsrecht der Kirche zu hohem Segen gereichen dürfte. Zweitens ist es dem Abg. Wehrenpfennig nicht genug an dem Art. 12
der Regierungsvorlage, welcher bestimmt, daß kirchliche Gesetze niemals einem Staatsgesetz widersprechen dürfen und daß den Landesherrn kein Kirchengesetz zur Sanction vorgelegt werden darf, bevor der Cultusminister übey das Verhältniß des neuen Gesetzes zu dem Staatsinteresse gehört worden ist. Der Abg. Wehrenpfennig verlangt vielmehr, daß jedes Ktrchengesetz durch den Staat ohne Weiteres aufgehoben werden kann. Das soll doch wohl heißen: der Staat kann Kirchengesetze aufheben, auch wenn sie seinen bereits erlassenen Gesetzen nicht widersprechen. Ein solches Aufhebungsrecht nun ist ganz gewiß zulässig und sogar erforderlich, aber unter der Bedingung, daß es nur in den Formen der Gesetzgebung geübt wird. Wenn der Abg. Wehrenpfennig weiter nichts will, so geht er nicht über den Sinn der Vorlage hinaus. Will er aber mehr, will er z. B. verlangen, daß der Landtag oder jedes Haus desselben die Aufhebung eines Kirchengesetzes durch einseitigen Beschluß herbeizuführen befugt sei, so würde er zu einer Ungeheuerlichkeit gelangen. Wir glauben deshalb, daß der Abg. vielmehr dahin gelangen wird, seinen Einfluß zur Empfehlung der Vorlage anzuwenden. Damit wird er ein gutes Werk thun.
Die Vorlage wurde schließlich einer Commission von 21 Mitgliedern zur Vorberathung überwiesen.
Obwohl ich nur die erste Sitzung dieser Woche behandelt habe, so will ich doch den heutigen Brief damit schließen, um diesmal die Einheit des Gegenstandes zu bewahren. Der Uebergang von der Kirchenverfassung auf die Verwaltung des Provinzialfonds und auf die Nützlichkeit der Seehandlung ist gar zu fremdartig. Diese Gegenstände werden mit den Gegenständen des Berichts der nächsten Woche Hesser Harmoniren und sich mit ihnen zusammenfassen lassen, o—r.
Ganser Keiseöeobachtungen.
Was den Fremden beim ersten Spaziergange in Paris so angenehm berührt. ist die wunderbare Ungezwungenheit, Mt der das bunte Menschen-