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Pro domo.
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der Gedanke, die Naturwissenschaft zur Lösung der Frage heranzuziehen, scheint uns kein übler, und es dünkt uns, als ob in späterer Zeit, wenn mehr Material von dorther vorliegt, ein neue Ansassung der Sache bessere Resultate haben könnte.

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Wir geben nachstehend unter dem Redaetionsstrich die Bekanntmachung des ersten Straferkenntnisses, welches in einem Zeitraum von fünf Jahren, unter etwa anderthalb Dutzend wider uns angestrengten Rügenprocessen, erflossen ist. Die Verurteilung der Redaction in diesem Falle ist nur dadurch möglich ge­wesen, daß wir uns weigerten, den Verfasser der im August 1874 erschienenen CorrespondenzAus Schwaben" zu nennen, und erklärten, einen Artikel voll­ständig verantworten zu wollen, den wir vor dem Abdruck nicht gelesen; um dadurch der in Sachsen übrigens bereits vor dem deutschen Preßgesetz vorgekommenen Uebung zu entgehen, durch Gefängnißzwang zur Nennung des Verfassers angehalten zu werden. Die Person des demokratischen Anklägers ist im nachstehenden Erkenntnisse mit voller Deutlichkeit bezeichnet.

Die Redaction der Grenzboten.

Verantwortlicher Redakteur: vr. HanS Blum in Leipzig. Verlag von F. L. Hervig in Leipzig. Druck von Hüthel Herrmann in Leipzig.

Bekanntmachung.

Der Redacteur der hier erscheinenden periodischen Druckschriftdie Grenzboten"

Herr Adv. vr. Hans Blum

ist von dem unterzeichneten Königlichen Gerichtsamte aus Anlaß des in Nummer 32. des XXXIII. Jahrgangs der abgedachten Zeitschrift auf Seite 217 flg, befindlichen, mit der UeberschriftAus Schwaben" versehenen Ar­tikels wegen Beleidigung Ludwig Walesrode's in Gemäsheit § 186 des Reichs- Straf-Gesetz-Buchs zu 40 Mark Geldstrafe und Tragung der Untersuchungs­kosten rechtskräftig verurtheilt worden, was in Gemäsheit des Antrags des Privatanklägers hierdurch öffentlich bekannt gemacht wird. Leipzig, den 24. December 187S.

Königliches Gerichtsamt im Bezirksgericht daselbst

Abtheilung für Strafsachen. Vieler.