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Dom deutschen Ueichstag.
Berlin, 19. Dezember 1873.
Nach Besprechung einer Interpellation in Betreff der Strandung des Dampfers „Deutschland" beschäftigte sich am 13. Dezember der Reichstag mit den drei Gesetzentwürfen: 1. Ueber das Urheberrecht an Werken der bildenden Kunst. 2. Ueber den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildung auf mechanischem Wege. 3. Ueber das Urheberrecht an Mustern und Modellen. Die Einzelheiten der Vorlagen und die wenigen vom Reichstag beschlossenen Aenderungen beschäftigen uns hier nicht. Bei der dritten Lesung der erwähnten Gesetzentwürfe, welche ebenfalls in dieser Woche erfolgte, entwickelte der Abgeordnete A. Neichensperger in einem vortrefflichen Vortrag die Gründe des niedrigen Standes der deutschen Kunstindustrie, die mit dem bisher mangelnden Schutz der Erfindung bei weitem nicht erschöpft sind und daher mit dem Eintreten dieses Schutzes auch nicht beseitigt werden. Wie wohlthuend ist es doch, ein Mitglied derjenigen Partei, die in einer nun schon langen palamentarischen Vergangenheit fast nur als Gegnerin der Reichsparteien aufgetreten, über eine vaterländische Angelegenheit, die freilich nicht politischer Natur ist, mit solcher Sachkenntniß sprechen zu hören. Der einsichtsvolle Vortrag wurde vom ganzen Hause mit Aufmerksamkeit entgegengenommen. Man kann nicht umhin zu bedauern, daß man mit Männern in Feindschaft leben muß, wenn auch nur in politischer, deren Kräfte für gute vaterländische Werke so wohl zu gebrauchen wären. Wer und was daran Schuld ist, darüber ließe sich eine Weihnachtsbetrachtung anstellen, die wir unterdrücken müssen. Uebrigens finden wir, daß auch der eingehende Vortrag Reichensperger's wenigsten? Einen Grund für den wenig befriedigenden Stand des deutschen Kunstgewerbes übersehen hat, auf den wir wohl Anlaß erhalten werden, zurückzukommen.
Bei der ersten Lesung der Strafgesetznovelle beschloß der Reichstag, eine Anzahl Artikel einer Commission zu überweisen, die Einzelberathung der übrigen Artikel sogleich im Plenum vorzunehmen. Diese Einzelberathung oder zweite Lesung begann am 14. Dezember. Man begann mit den Artikeln, welche Ausländern, die im Ausland gegen Deutschland Hochverrath, Münzverbrechen oder gegen deutsche Staatsbürger Handlungen begehen, welche das deutsche Gesetz bestraft, mit denselben Strafen wie den Inländer bedroht. Der Ausländer kann natürlich wegen solcher Handlungen nur verfolgt werden, wenn er sich in den Bereich der deutschen Strafjustiz begiebt. Es ist nicht die Rede davon, den fremden Mörder eines Deutschen im Ausland dort durch deutsche Beamte aufgreisen zu lassen, wie einzelne Abgeordnete sich einge-