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mildere Strafe verdienen, als vierzehn Tage Gefängniß, nicht mit der größeren Verwilderung des Pöbels und der Nothwendigkeit ihr drakonische Strenge entgegen zu setzen, sondern die Motive stellen dem deutschen Richter in oMwa, kormg, ein Mißtrauenszeugniß aus! Der Richter soll nicht streng genug sein. „Es wird Seitens der Verwaltungsbehörden (!) mannigfache Klage darüber geführt, daß die von den Gerichten verhängten Strafen in zahlreichen Fällen der Bedeutung nicht entsprechen, welche jenen Strafbestimmungen für die Wahrung der Autorität der Staatsgewalt beiwohnt." Das Heilmittel ist offenbar schlimmer als das Uebel. Die „Autorität der Staatsgewalt" des Schutzmanns wird durch Herabsetzung der Autorität des Richteramtes zu heben versucht. Der Richter soll den Widerstand gegen einen Nachtwächter nicht geringer ahnden dürfen, als mit vierzehn Tagen Gefängniß. Wenn nur dreizehn Tage erkannt würden, erlitte die „Autorität der Staatsgewalt" nach den Motiven schon eine uows levis maeulÄ. Eine nur achttägige Gefängnißstrafe vollends gegen den Bösewicht, der die Hacken einstemmt, wenn der Schutzmann ihn zum Polizeigewahrsam abzuführen sucht, erschüttert nach den Motiven bereits das Gebäude staatlicher Ordnung! Solche Arbeit kommt vom grünen Tische und mißachtet vollständig die tägliche Erfahrung des Lebens. Die übergroße Mehrzahl der Widerstandsfälle ist in der That mit einer geringen Geld- oder Gefängnißstrafe ausreichend gesühnt. Denn man darf nicht vergessen, daß selten der Träger der „Autorität der Staatsgewalt" seinerseits dabei rein in den Bahnen der materiellen Befugnisse seines Amtes wandelt, und daß in noch selteneren Fällen der Uebelthäter voller Nüchternheit sich rühmen kann, wenn er der Staatsgewalt Widerstand leistet. Der Richter stützt seinerseits die Autorität der öffentlichen Sicherheitsorgane schon dadurch über den Buchstaben des Gesetzes hinaus, daß er, nach der feststehenden Judicatur der Mehrzahl der deutschen Einzelstaaten, die formelle Zuständigkeit der Beamten, die formelle Rechtmäßigkeit seiner Anordnungen ausreichend erachtet um den Widerstand gegen seine Anordnungen für strafbar zu erklären, auch wenn sich gegen die materielle Berechtigung der betr. Amtshandlung sehr gegründete Zweifel erheben ließen. Der Richter nimmt z. B. an, der Schutzmann ist formell berechtigt zu verhaften. Er verhaftet einen Ehemann, der seine Frau vor einer Stunde, aus verhältnißmäßig triftigen Gründen geprügelt, aus deren Anzeige, obwohl der Missethäter nach vollbrachter That, ruhig daheim sein Abendbrod einnimmt der Fall ist vorgekommen. Wenn nun der Arretirte, von Zweifeln an der Zuständigkeit des Dieners der Ordnung ergriffen, diesem Widerstand entgegensetzt, so straft der Nichter. Aber warum diese Stafe im Minimum vierzehnfach so hart ausfallen soll, wie beim Diebstahl, dafür wird die Logik vergebens nach Gründen suchen. Dazu kommt nun, daß gerade diejenigen