Aie Anfänge des eidgenössischen Aeljrwesens in der
Schweiz.
Von Max Jähns.
Die Kriegsverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft im 15. Jahrhundert gewährt in doppelter Hinsicht hervorragendes Interesse: einmal weil manche ihrer Wehreinrichtungen auf alle Zeiten, bis auf den heutigen Tag. vorbildlich geworden sind für das ganze militärische Europa, und zweitens, weil die Verhältnisse der schweizerischen Genossenschaft mehr oder minder vollgiltige Anwendung auf die übrigen damaligen Städtebünde Südwest-Deutschlands zulassen, diese also in jenen mittelbar ebenfalls dargestellt werden.
Gegen das letzte Viertel des 15. Jahrhunderts bestand die Eidgenossenschaft aus 8 Orten, deren Verbindung in der Weise erfolgt war. daß sich an den Kern der Urkantone: Uri. Schwyz und Unterwalden. die Orte Luzern Glarus. Bern und Zug jeder im einzelnen anschloß und dieselben auf solche Art mittelbar auch untereinander in Verbindung traten. Diese acht Orte hatten dann mit vereinigten Streitkräften einige. zum Theil nicht unbedeutende. Landesbezirke erobert. Dies waren die sogenannten „gemeinen Herrschaften" oder „Unterthanenlande", wie die Grafschaft Baden nebst dem freien Amte (1415). die Landgrafschaft Thurgau und ein Theil der Grafschaft Sargans (1460). sämmtlich ehemalige Besitzungen des habsburgisch-österreichischen Hauses. Einen dritten Bestandtheil der Eidgenossenschaft bildeten die sogenannten „zugewandten Orte", nämlich solche Landschaften und Gemeinden, die, ohne Glieder des eigentlichen Bundes zu sein, doch mit einem oder mehreren der acht Orte in Bündnis standen und daher indireet die Hilfe der Bundesgenossen in Anspruch nehmen konnten, wenn diese von dem. mit ihnen verbündeten Orte dazu aufgefordert wurden. Solcher zugewandten Orte gab es viele, wie namentlich die fürstliche Abtei St. Gallen mit der Stadt gleichen Namens, sodann Appenzell mit sieben Orten, die Reichsstadt Solothurn, die Städte Viel. Freiburg im Uechtland. die Stadt und Grafschaft Neuenburg. Grcnzbotcn IV. 187S.