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Staatskirche, Freikirche, Landeskirche. II.
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Staatskirche, Ireilurche, Landeskirche.

Von Prof. H. Jacoby. II.

Die Gestaltung der Beziehung zwischen Kirche und Staat in der nord- Kwerikanischen Union ruht auf eigenthümlichen geschichtlichen Voraussetzungen. "Die Revolution und die sich konstituirende Republik fanden Staaten vor, in denen privilegirte Kirchen bestanden. In Virginien hatte fast zweihundert ^hre lang die anglikanische Kirche die Rechte einer Staatskirche genossen.

Rew-Aork war unter holländischer Regierung die reformirte Kirche, die ^ an das Dortrechter Bekenntniß anschloß, unter englischer Regierung die ^«.Manische Kirche bevorzugt gewesen. Die Kolonisten von Plymouth hatten puritanische Kirchcnsystem zur Geltung gebracht. In Massachusetts-Bai ^"d in New Haven war eine puritanische Theokratie errichtet worden. So ^ren in den einzelnen Theilen des Landes mannigfaltige Kirchensysteme ^wilegirt worden. Die Zustände, welche die Republik vorfand, erklären die ^ellung. welche sie zu den Kirchen einnimmt. Die Mannigfaltigkeit verschie- erier kirchlicher Gemeinschaften, von denen keine eine dominirende Stellung "nehmen konnte, verbot' irgend eine zu Privilegiren. Und wiederum forderte ^ Einfluß, welchen die christliche Kirche in den einzelnen Staaten bis dahin ^) errungen hatte, soviel als möglich dem allgemein christlichen Prinzip die Institutionen des öffentlichen Lebens zu unterstellen. Die zahlreichen Ein­wanderungen, auf welche die Republik angewiesen war, mußten jenen kirch- Jndifferentismus des Staates begünstigen, konnten durch die Aufrecht­erhaltung des allgemeinchristlichen Prinzips nicht geschädigt werden.*)

Suchen wir nun das Resultat festzustellen, das sich uns aus dieser ge­richtlichen Uebersicht ergiebt und sehen wir aus den angeführten Gründen °n der amerikanischen Union ab, so kann dasselbe nur so lauten: Da wo ^r^Stcmr die Interessen der Kirche geschützt und gepflegt hat, ist von der

. vgl. des Verf. Aufsatz: Kirche und Staat in den Vereinigten Staaten von Amerika. ^Uttjlwten 187-j. S. 444.

Grcnzlwtcn IV. 187ü. 21