Beitrag 
Vom preußischen Landtag.
Seite
516
Einzelbild herunterladen
 

51«

Gom preußischen Landtag.

Berlin, den 20. Juni 1875.

Am IS. Juni ist der Landtag geschlossen worden, wie man zu sagen pflegt, ohne Sang und Klang. Der Vicepräsidenr des Staatsministeriums, Finanzminister Camphausen, verlas die königliche Botschaft, welche den Schluß ausspricht, vor den beiden im Saale des Abgeordnetenhauses vereinigten Häu­sern, und der Landtag ging auseinander. Wir haben schon öfter hier be­merkt, daß wir mit dieser Beschränkung des parlamentarischen Ceremonicls auf das nothwendigste Maß recht wohl zufrieden sind. Ceremonien gehören zur Aesthetik des öffentlichen Lebens, das der Aesthetik so gut bedarf wie ein anderes Lebensgebiet. Aber von den festlichen Eindrücken gilt vor Allem das GoethischeAlles in der Welt läßt sich ertragen" u. s. w. Wir haben zu viel Parlamente, zu viel Eröffnungen und Schlüsse, um das Festliche solcher Abschnitte einstweilen empfinden zu können. Wenn wir einmal weniger zu arbeiten haben und wenn wir werden gelernt haben, mit sparsamerem Gebrauch der Arbeitskräfte zu arbeiten, dann werden Beginn und Schluß der Arbeit uns wieder Festtage sein können.

Wichtige Verhandlungen hat der Landtag in dieser Woche nicht mehr geführt, unser Bericht hat von dieser Seite keinen Stoff. Aber wir müssen der Session ihren Epilog halten, umsomehr, als diesmal alle Welt epilogisirt, was einerseits ein Beweis von Theilnahme, andererseits auch von Unklarheit und widersprechender Beurtheilung der abgelaufenen Session ist.

Die Hauptwerke dieser Session sind: der dritte Jahrgang der Kirchen­gesetze und der zweite Jahrgang der Gesetze zur preußischen Verwaltungs­reform. Kirchengesetze haben wir erhalten: 1873, 1874 und 1875. Wird der diesmalige Jahrgang der letzte sein? Nach einem Wort des Fürsten Bismarck möchte man dies für die Ansicht oder den Wunsch der Regierung halten. Unsererseits sehen wir noch keinen letzten Jahrgang. Einmal stehen die wichtigen Gesetze über die abschließende Organisation der evangelischen Kirche noch aus, welche zunächst zwar durch das landesherrliche Kirchenregi­ment und durch die im Herbst zusammentretende Generalsynode entworfen werden müssen, bei deren rechtlichem Abschluß aber, wie allgemein anerkannt ist. die Mitwirkung des Staates nicht entbehrt werden kann. Aber auch mit der römischen Kirche ist unseres Erachtens die Staatsgesetzgebung durchaus zu keinem Abschluß gelangt. Die diesmaligen Kirchengesetze bezogen sich auf die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden, auf die Rechte der Altkatholiken an dem kirchlichen Vermögen, auf das Verbot der geistlichen Orden, auf die Einbehaltung der Staatsdotation für die katholische Kirche,