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Schön und Stein.
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Schön und Stein.

In Nr. 18 dieses Blattes hat Herr Professor Maurenbrecher bei einer Besprechung der Memoiren Schön's auch einer Skizze gedacht, welche ich 1860 in den Preußischen Jahrbüchern über den Lebensgang des Mannes veröffent­licht habe. Da es von Werth zu sein scheint, daß das Urtheil über den hervorragenden Staatsmann nicht irre geht, so darf auch ich wohl meine Ansicht über denselben, die auf einer persönlichen Kenntniß beruhet und über- dem durch längeres Zusammensein mit denen, welche ihm einst am nächsten standen, befestigt ist, hier noch einmal äußern. Leider muß ich dabei Herrn Maurenbrecher, welchem ich mich sonst für mannigfache Belehrung und An­regung, gerade auch durch seine Beiträge für die Grenzboten, zu lebhaftem Danke verpflichtet fühle,'positiv entgegen treten.

Es handelt sich hauptsächlich um zwei Fragen: I. Ist Schön als der Urheber des Gesetzes vom 9. October 1807 und des sogenannten Stein'schen Testamentes anzusehen? 2. Mit welchem Rechte nimmt Schön einen schöpfe­rischen Antheil an der Gründung der Landwehr im Jahre 1813 in Anspruch?

Professor Maurenbrecher nimmt an, daß der Greis Schön die Vergangen­heit im anderen Lichte gesehen habe als der jüngere Mann, daß er erst im letzten Drittel seines Lebens dazu gelangt sei sich das beizumessen, was sonst Stein zugeschrieben werde; er leitet aus diesem Wechsel der Stimmung das relativ ungünstige Urtheil über Stein ab, das sich durch das obengenannte Buch hindurchziehe. In gewisser Beziehung, wenngleich in ganz anderem Sinne, ist etwas Wahres an dieser letzteren Bemerkung. Aber gleichviel: woraus kann gefolgert werden, daß er sich das, was andere Leute das Ver­dienst Steins nennen, zu Unrecht anmaße? Soviel mir bekannt, hat sich Stein über die ganze Angelegenheit nie geäußert; wir haben nur die bestimmte Versicherung Schöns, daß er der Urheber der beiden wichtigen Erlasse sei. Mit welchem Rechte wird Schön der Glaube für seine Behauptung versagt? Und wird Stein dadurch, daß man die Schön'sche Erklärung für wahr hält, Grmzboten II. 1875. 61