274
Dom preußischen Landtag.
Berlin, den 9. Mai 1875.
Die erste Sitzung des Abgeordnetenhauses in vergangener Woche, am 3. Mai, beschäftigte sich zuerst mit der dritten Lesung des Gesetzentwurfs über die Verwaltungsgerichte. Das Gesetz wurde nach den Bestimmungen der zweiten Lesung angenommen mit einer einzigen, nicht unerheblichen Abänderung. Im vorigen Brief ward hier berichtet, daß für Competenzstreitigkeiten zwischen Gerichtshöfen des Privatrechts und solchen des öffentlichen Rechts der'Regierungsentwurf den älteren Competenzconflictshof hatte bestehen lassen, während Competenzstreitigkeiten zwischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten durch das Oberverwaltungsgericht entschieden werden sollten. Diese Vorschläge der Regierung hatte sich das Abgeordnetenhaus bei der zweiten Lesung den abändernden Vorschlägen seiner Commission gegenüber angeeignet. Bei der dritten Lesung jedoch gestalteten sich die betreffenden Beschlüsse etwas anders. Die Erwähnung des Competenzeonflicthofes wurde beseitigt und damit die Frage des Competenzconflicts zwischen Gerichtshöfen des Privatrechts und solchen des öffentlichen Rechts unentschieden gelassen, sofern nicht aus der Nichtaufhebung des älteren Gesetzes über den Competenzconsiicthof des letzteren Fortbestehen von selbst folgt. — Was den Competenzconflict zwischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten anlangt, so sollen die Verwaltungsgerichte nach den Beschlüssen der dritten Lesung ihre Zuständigkeit selbst wahrnehmen. Nur wenn die Parteien die Zuständigkeit bestreiten, soll gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Berufung an das Oberverwaltungsgericht zulässig sein.
In derselben Sitzung vom dritten Mai gelangte der Gesetzentwurf des Abgeordneten Petri über die Rechte der altkatholischen Gemeinden an dem Vermögen der römisch-katholischen Gemeinden, zu denen die erstern bisher gehörten, zur zweiten Lesung. Wir haben uns über diesen Gesetzentwurf bet der ersten Lesung hier ausgesprochen in dem Brief vom 14. März. Wir haben damals hervorgehoben, daß der Gesetzentwurf nur ein Provisorium bezwecken könne, wozu er sich allerdings auch bekennt. Der Gesetzentwurf nimmt den Standpunkt ein, daß die Frage nach der Rechtsbeständigkeit des Vaticanum vom Staat nicht zu entscheiden sei. Demnach könne der Staat nicht wissen, ob die Altkatholiken oder die vaticanischen Katholiken die rechtmäßigen Träger jener historischen, von ihm anerkannten und privilegirten Kirchengemeinschaft seien. In Folge dessen schlägt der Gesetzentwurf einstweilen eine Gebrauchstheilung des kirchlichen Vermögens zwischen Altkatholiken und Vaticankatho- liken vor/ und erläßt die näheren Bestimmungen über dieselbe. Der Gesetz-